Montag, 31. Januar 2011

Haftung des Durchgangsarztes

Sie können diesen Post wie immer auch auf http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=2&m2=p&e=1&d=1&cc=0&ab=0 lesen.

 

Leitsatz des Gerichts:

Ein Durchgangsarzt, der die besondere Heilbehandlung anordnet und selbst übernimmt, haftet auch dann persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn das Unterlassen einer sachgerechten Behandlung auf der fehlerhaften Auswertung einer Röntgenaufnahme beruht, die vor seiner Entscheidung über die Anordnung der besonderen Heilbehandlung erfolgt ist.

 


http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

OLG Oldenburg, Urteil v. 30.06.2010 Az.: 5 U 15/10

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