Samstag, 29. Januar 2011

Zeugnisverweigerungsrecht einer Krankenschwester

Sie können diesen Post wie immer auch auf http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=2&m2=st&d=1&cc=0&ab=0 lesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Einem Arzt stehen gem. § 53a Abs. 1 StPO seine Gehilfe und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Berufan der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, da ansonsten der erstrebte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt durch die Vernehmung der Hilfspersonen des Arztes umgangen werden könnte. ...

 

Wie sich allerdings aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erstreckt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung nicht auf Tatsachen, von denen der Arzt bzw. dessen Gehilfe zwar bei Gelegenheit der Berufsausübung erfahren hat, nicht aberin seiner Eigenschaft als Arzt/Gehilfe.

 

Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um Informationen handelt, die weder im funktionalen (inneren) Zusammenhang mit der ärztlichen/pflegerischen Tätigkeit noch im Zusammenhang mit diesemVertrauensverhältnis stehen. ..."

 


OLG Hamm, Beschluss v. 20.01.2009 Az.: 5 Ws 24/09

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