Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten
Der externe Arzt, der durch den, aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung, liquidationsberechtigten Arzt eines Krankenhauses für externe Leistungen herangezogen wird, hat einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten.
Bei Regelleistungspatienten wird der externe Arzt auf Veranlassung des Krankenhauses gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntG tätigt. Seine Leistungen sind dann den allgemeinen Krankenhausleistungen zuzuordnen, welche mit dem Krankhausentgelt abgegolten sind. Durch die Veranlassung durch Krankenhaus hat der externe Arzt nur einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus. Hierbei ist die GOÄ nicht anwendbar.
Anders verhält es sich, wenn der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen hat. Durch diese Wahlleistungsvereinbarung entsteht ein Abrechnungsverhältnis des liquidationsberechtigten (ausgewählten) Arztes mit dem Patienten. Der externe Arzt wird folglich nicht durch das Krankenhaus beauftragt, sondern durch den liquidationsberechtigten Arzt. Die Vergütung des externen Arztes richtet sich gem. § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntG nach der GOÄ. "Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen" mehr.
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