Montag, 31. Januar 2011

Haftung des Durchgangsarztes

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Leitsatz des Gerichts:

Ein Durchgangsarzt, der die besondere Heilbehandlung anordnet und selbst übernimmt, haftet auch dann persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn das Unterlassen einer sachgerechten Behandlung auf der fehlerhaften Auswertung einer Röntgenaufnahme beruht, die vor seiner Entscheidung über die Anordnung der besonderen Heilbehandlung erfolgt ist.

 


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OLG Oldenburg, Urteil v. 30.06.2010 Az.: 5 U 15/10

Bei Nennung eines Zeitkorridors besteht in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern

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Leitsatz des Gerichts:

Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar.

 

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OLG Koblenz, Urteil v. 24.06.2010 Az.: 5 U 186/10


Samstag, 29. Januar 2011

Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben - Risikoaufklärung

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Sachverhalt:

Der Angeklagte Arzt ist von der Heilwirkung des Zitronensaftes als Wunddesinfektionsmittel überzeugt. Er unterlies es aber, die Patienten über das Einbringen, von eben solchen, in die Wunde aufzuklären.

 

Leitsatz der Bearbeiterin:

"Birgt ein ärztlicher Heileingriff das Risiko, dass sich in seiner Folge eine weitere behandlungsbedürftige Erkrankung oder körperliche Schädigung einstellt, so muss der Arzt den Patienten vor dem ersten Eingriff nur dann über die Art und die Gefahren einer bei Verwirklichung des Risikos notwendigen Nachbehandlung aufklären, wenn dieser ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastendes Risiko anhaftet, etwa der Verlust eines Organs."

Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25.06.2010 (2 StR 454/09)

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Auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 25.06.2010 hat der BGH in seiner Entscheidung folgendes nochmals verdeutlicht:

 

"Ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens" kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die "Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB" beachtet und eingehalten worden sind.

 

"Gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB) befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gege-benenfalls Geltung zu verschaffen."

 

"Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1901b Abs. 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung."

 

Beschluss des 2. Strafsenats vom 10.11.2010 - 2 StR 320/10 -

Sofortkontakt mit der Bearbeiterin, RA'in S. Kuphal



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Vertragsärzte und die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

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Nach § 299 StGB macht sich ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes der Bestechung oder Bestechlichkeit strafbar, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, § 299 Abs. 1 StGB.

 

Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, § 299 Abs. 2 StGB

 

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nun entschieden, dass Vertragsärzte Beauftragte im Sinne des § 299 StGB sind.

 

Vereinbarungen zwischen, beispielsweise, Apothekern und niedergelassenen Ärzten, die darauf abzielen, dass der Apotheker dem Arzt Mietkostenzuschüsse oder andere Zuschüsse gewährleistet, damit diese sich in der nähe der Apotheke ansiedelt, können zu einer Strafbarkeit nach § 299 StGB führen. Eine solche Strafbarkeit liegt auf der Hand, wenn der Arzt gegen § 11 Abs. 1 AMG verstößt. Nach dem OLG Braunschweig reicht es aber nicht aus, dass der Arzt in die nähe der Apotheke zieht und ein erheblicher Teil der ausgestellten Rezepte in den Geschäftsräumen des Apothekers eingelöst werden ohne das konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arzt auf seine Patienten eingewirkt hat ihre Rezepte in der Apotheke des Vereinbarungspartners einzulösen oder gezielt dafür gesorgt hat, dass die von einer Apotheke zu fertigen Zytostatika überwiegend vom Vereinbarungspartner hergestellt wurden.

 


OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2010, Az.: WS 17/10  

 

Keine Strafbarkeit bei Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens

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  1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krank-heitsprozess seinen Lauf zu lassen.

  2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
  3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09 - 

Erläuterung der Vorsitzenden Richterin zum Urteil des BGH v. 25.06.2010, Az.: 2 StR 454/09

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Aus dem Artikel:

"..."Für eine erlaubte Sterbehilfe kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob ein dem Patientenwillen folgender Abbruch der Behandlung durch aktives Tun oder durch Unterlassen ausgeführt wird. Maßgeblich ist, dass die Handlungen erforderlich zur Umsetzung des Patientenwillens sind und im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen." Der Patientenwille sei in jedem Fall verbindlich, gleichgültig, ob er schriftlich niedergelegt, mündlich geäußert oder durch nonverbales zum Ausdruck gebracht werde. ...

 

ein Behandlungsabbruch sich nicht in bloßer Untätigkeit erschöpfe; "er kann und wird vielmehr fast regelmäßig eine Vielzahl von aktiven und passiven Handlungen erfassen."

 


Artikel im Ärzteblatt 

Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst tätigen Arztes für tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Drogen-Kleindealer.

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Aus den Entscheidungsgründen:
Der Angeklagte war als die Zwangsmaßnahme ausführender Arzt zu einer verantwortlichen Prüfung der rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen jenseits der Beurteilung der medizinischen Risiken allenfalls in dem Maße verpflichtet, als er an einer erkennbar willkürlich angeordneten Zwangsmaßnahme nicht teilnehmen durfte (vgl. Birkholz/Kropp/Bleich/Klatt/Ritter Krimi-nalistik 1997, 277, 278).

 

dass der Angeklagte nach Bergung der ersten Kokainkugel weiter gehandelt hat, obwohl nunmehr die Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG - zumal bei Kenntnis der Polizeibeamten von der Anzahl der Schluckbewegungen des Verdächtigen C. - aufgeklärt war; schon deshalb lagen die Voraussetzungen für eine weitere Inanspruchnahme der Eilkompetenz offen-sichtlich nicht mehr vor, und die Maßnahme war ab diesem Zeitpunkt wegen leicht erkennbarer Unverhältnismäßigkeit unzulässig.

 

Die für die ärztliche Berufsausübung wesentliche Aufklärungspflicht (§ 8 BO für Ärztinnen und Ärzte des Landes Bremen vom 30. Juni 1997, ABl. S. 479) ist auch von dem Arzt zu erfüllen, der eine Zwangsmaßnahme gemäß § 81a StPO vorzunehmen hat (Kohlhaas NJW 1968, 2277, 2278), falls der Betroffene hierdurch in die Lage versetzt wird, den hinzunehmenden Eingriff schonender zu gestalten.

 

Fahrlässig schuldhaftes Handeln kommt unter diesem Aspekt bei demjenigen Arzt in Betracht, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß (bewusste Fahrlässigkeit) oder erkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit), dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen (BGHSt 43, 306, 311; BGH JR 1986, 248, 250; NJW 1979, 1258, 1259).

 

Das sich aus § 7 Abs. 1 BO ergebende Gebot gilt für "jede medizinische Behandlung" und umfasst demnach auch die von Ärzten ausgeführten Zwangsmaßnahmen gemäß § 81a Abs. 1 StPO.

 


BGH, Urt. v. 29.04.2010 Az.: 5 StR 18/10


Kontaktaufnahme

 

Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zu einer Haftstrafe verurteilt

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Aus der Pressemitteilung:

...Nach den Feststellungen der Kammer unterzog sich eine 49-jährige Patientin am 30. März 2006 in der Praxis des Angeklagten einer Schönheitsoperation. Entgegen dem ärztlichen Standard führte der Angeklagte den vierstündigen Eingriff ohne Anästhesisten durch und veranlasste nach einem Herz-Kreislaufstillstand der Geschädigten erst sieben Stunden nach der erfolgten Reanimation eine Überstellung in ein Krankenhaus. Die Patientin verstarb an den Folgen dieser fehlerhaften Behandlung am 12. April 2006. ...

 

Zeugnisverweigerungsrecht einer Krankenschwester

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Aus den Entscheidungsgründen:

"... Einem Arzt stehen gem. § 53a Abs. 1 StPO seine Gehilfe und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Berufan der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, da ansonsten der erstrebte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt durch die Vernehmung der Hilfspersonen des Arztes umgangen werden könnte. ...

 

Wie sich allerdings aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erstreckt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung nicht auf Tatsachen, von denen der Arzt bzw. dessen Gehilfe zwar bei Gelegenheit der Berufsausübung erfahren hat, nicht aberin seiner Eigenschaft als Arzt/Gehilfe.

 

Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um Informationen handelt, die weder im funktionalen (inneren) Zusammenhang mit der ärztlichen/pflegerischen Tätigkeit noch im Zusammenhang mit diesemVertrauensverhältnis stehen. ..."

 


OLG Hamm, Beschluss v. 20.01.2009 Az.: 5 Ws 24/09

Die Anforderungen an den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehung.

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Leitsätze des Gerichts:

1. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben.

 

2. Für die nach § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG zu treffende Prognose sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

 

3. Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken.

 

4. Die Jahresfrist des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt im Widerrufsverfahren nach § 7 1. DVO-HeilprG nicht.

 

5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs nach § 7 Abs. 1 1. DVO-HeilprG setzt voraus, dass sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.

 


OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.10 (Az. 8 ME 181/10)

 

Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte muss über Cannabis-Anbau durch MS-Patienten neu entscheiden

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Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage eines Multiple-Sklerose Patienten auf Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben.

 

Sachverhalt:

Der Kläger leidet seit 1985 an MS. "Nach Ansicht seiner Ärzte hat der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundene Ataxie (=Störungen der Bewegungskoordination). Der Kläger sieht aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deswegen eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Diese wurde ihm vom BfArM mit der Begründung versagt, eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen."

 

Zu den Entscheidungsgründen heiß es in der Pressemitteilung:

"Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch nicht: Es stellte fest, dass die ablehnende Entscheidung des BfArM rechtswidrig war. Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige. Der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei Verstoß gegen das Abkommen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde (bisher) nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil sie allein darauf abgestellt habe, dass eine Vertragsverletzung dem Ansehen der Bundesrepublik schade. Deshalb müsse die Behörde über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne."



Pressemitteilung zum Urteil des VG Köln vom 11.01.2011 Az.: 7 K 3889/09

 

Kein Anspruch des Versicherten auf Erlangung eines regelwidrigen Zustandes - Erlangung weiterer männlicher Körpermerkmale

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Sachverhalt:

Die weibliche Klägerin "leidet unter einer Störung der Geschlechtsidentität in Form einer sog. Zisidentität, bei der von dem/der Betroffenen eine Anpassung an das andere Geschlecht unter Beihaltung beidgeschlechtlicher körperlicher Merkmale angestrebt wird." Eine Mammae reduzierende Operation und eine Hormontherapie mit Testosteron wurde der Klägerin bereits durch die Beklagte Krankenkasse gewährt. Darüber hinaus wurde der Klägerin eine subkutane Mastekomie gewährt. Streitgegenständlich war hier die Ablehnung der Beklagten Krankenkasse der operativen Angleichung im Genitalbereich.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

1. Liegt eine Krankheit i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor?

Durch die Feststellung des Sozialgerichtes, an die das BSG gebunden war, leidet die Klägerin "an keiner "Krankheit" in Form eines behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes". "Die Klägerin befand sich", vor allen Behandlungen, "in einer regelhaften körperlichen Verfassung einer Frau. Eine "Entstellung" oder mit der begehrten Operation zu behandelnde Funktionsbeeinträchtigung hat das SG nicht bindend festgestellt."


2. Zisidentität als psychische Erkrankung?

Liegt eine psychische Erkrankung vor, so kann die Klägerin nur eine psychische Behandlung verlangen. Das BSG lässt körperliche Eingriffe an gesunden Körpern, "die psychische Leiden beeinflussen sollen" nicht zu. Von diesen Grundsätzen weicht der BSG auch in diesem Fall nicht ab. "Eine Entstellung besteht" auch nur dann, ween "der objektive Zustand einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit" vorliegt, "dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet." Dieser Grundsatz "wäre nur dann zu überprüfen, wenn sich die wissenschaftliche Bewertung der generellen psychotherapeutischen Eignung chirugischer Eingriffe wesentlich" ändern würde. Eine Ausnahme aufgrund einer Anwendung des TSG besteht ebenfalls nicht. Eine solche besteht immer nur dann, wenn das Ziel der Krankenbehandlung zumindest auf die Annäherung an einen regelhaften Zustand gerichtet ist. Ein solches Ziel hatte die Klägerin hier allerdings nicht.

 

3. Behandlungsbedürftige körperliche Regelwidrigkeit?

Eine behandlungsbedürftige körperlicher Regelwidrigkeit könnte bei Funktionsbeeinträchtigungen oder Entstellungen in Betracht kommen. "Ansatzpunkt könnten der physische Zustand ihrer Geschlechtsorgange im Falle von - hier allerdings nicht festgestellten - Funktionsstörungen un die mit der Hormontherapie ggf. verbundenen durch die begehrte operative Behandlung als mittelbare Folge möglicherweise entfallenen negativen Nebenwirkungen (Haarausfall etc) sein." 

 

4. erstrebtes Behandlungsziel § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst?

Selbst wenn ein solche Regelwidrigkeit vorliegen würde, wäre das Behandlungsziel, die "Herstellung eines körperlichen Zustandes mit beidgeschlechtlichen Merkmalen", nicht von § 27 Abs. 1 Satz SGB V erfasst. "Die angestrebte plastische chirurgische Herausbildung eines Minipenis bei gleichzeitiger Erhaltung und Vergrößerung der vorhandenen Schamlippen entspricht weder dem regelgerechten Zustand einer Frau noch demjenigen eines Mannes."

 


BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R

 

Beihilfefähigkeit eines Neugeborenen-Screenings

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Aus den Entscheidungsgründen:

Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählt grundsätzlich auch das hier umstrittene Neugeborenen-Screening.

 

In Deutschland wurde das Neugeborenenscreening Ende der 60er Jahre (1969 BRD, 1971 DDR) als staatlich finanzierte Untersuchung eingeführt. Von daher sind Zweifel des Gerichts an der medizinischen Notwendigkeit dieser Vorsorgeuntersuchung nicht vorhanden.

 

Die Beklagte kann eine Beihilfe nicht unter Hinweis auf die allgemeinen Krankenhausleistungen verweigern. Zwar werden mit den Pflegesätzen der Krankenhäuser alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet; § 10 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung. Das Neugeborenen-Screening gehört aber nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.

 


VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 25.10.2010, Az.: 13 A 2895/10

Begriff der Krankheit i.S.v. § 1(2) MB/KK - Inseminationsbehandlung, In-vitro-Fertilisation -

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Leitsatz:

Im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen (hier Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen) genügt der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit, wenn er nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt.

 


BGH, Urteil vom 15.09.2010 Az.: IV ZR 187/07

Beihilfefähigkeit von Kräuterteemischungen

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Leitsätze:

1. Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Ob das Mittel allgemein wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest erwartet werden kann, ist für die Einstufung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne ohne Belang.

 

2. Die Frage, ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a. F. kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, kann nicht fallübergreifend-abstrakt, sondern lediglich im Hinblick auf die konkrete Anwendung und die medizinischen Besonderheiten beurteilt werden.

 

3. Heilkräuterzubereitungen der Traditionellen Chinesischen Medizin (sog. Dekokte) können im Einzelfall dann als beihilfefähige Arzneimittel anzusehen sein, wenn sie pharmakologisch hoch aktive Bestandteile enthalten und aus medizinischen Gründen nicht im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden dürfen.

 

4. Die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode steht einer Beihilfegewährung auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Angemessenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht von vornherein entgegen. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a. F. getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer derartigen Methode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Bei dieser Prüfung kommt der Beurteilung des zuständigen Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.

 


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Az.: 10 S 3384/08

 

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei einer Krebserkrankung

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Leitsatz:

Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie sind auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung nicht beihilfefähig.

 

Aus des Entscheidungsgründen:

1. Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.

 

2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).

 

3. die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.

 

4. Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).

 

5. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird.

 

6. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).

 


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 11 S 2730/09

Alternative Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

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Aus den Entscheidungsgründen:

Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596). Keine außergewöhnlichen Belastungen werden dagegen durch Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinne.

 

Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (BFH-Urteile vom 26.02.1992, III R 8/91, BStBl. II 1993, 278; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. C 45 (Stand: Januar 2001)).

 


FG Münster, Urteil v. 16.06.2010 Az.: 10 K 1655/09 E 


Keine Beihilfenfähigkeit der Bioresonanztherapie

Leitsatz:

Die Bioresonanztherapie ist als Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig.

 



VG Saarlouis, Urteil vom 01.06.2010, Az.: 3 K 185/10

Beihilfefähigkeit einer Hormontherapie bei prämaturer Menopause

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Leitsatz:

Die prämature Menopause ist eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 der BVO BW. Eine Hormontherapie stellt insoweit eine Behandlung und keine bloße Prophylaxe dar.

 

Heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

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Leitsatz des Gerichts:

Auch Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

 


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FG Niedersachsen, Urteil v. 09.05.2010 Az.: 9 K 231/07

Herausgabe von eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen

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Aus den Entscheidungsgründen:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von neun unter ihrem Namen und dem ihres verstorbenen Ehemanns eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen.

 

Die für die Beklagte Handelnden verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG, wenn sie die bereits mit Samenzellen imprägnierten Eizellen an die Klägerin übergeben. Denn durch die Herausgabe der Eizellen im vorhandenen Zustand wird keine Beihilfe zur Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG geleistet. ...

 

Die Befruchtung der klägerischen Eizellen ist noch nicht vollendet, weil die Befruchtung durch die von der Beklagten vorgenommene Konservierung unterbrochen worden ist ...

 

Die Vollendung einer künstlichen Befruchtung, nachdem die Eizelle mit dem Samen des Mannes zu dessen Lebzeiten bereits imprägniert ist, ist vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG jedoch nicht erfasst. ..."

 


OLG Rostock, Urteil v. 07.05.2010 Az.: 7 U 67/09


Überwachungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung

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Aus den Entscheidungsgründen: 

 

"Hierbei ist als "medizinisch notwendige Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen jegliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit hervorgerufen worden ist, sofern die Leistung von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 1 MBKK 94, Rn. 21 m.w.N.). Dem steht eine Tätigkeit, die auf die reine Verhinderung der Ausdehnung und Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist, gleich, wobei sich dies durch Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt (vgl. BGH, VersR 1996, 1224; Prölss/Martin, aaO). Nach eindeutiger, herrschender Meinung und Rechtsprechung sind Überwachungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Vitalfunktionen der versicherten Person dienen, als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 893; LG Dortmund, Urteil vom 12.07.2007, 2 O 323/06, zitiert nach juris; sowie VuR 2007, 399; vgl. auch Prölss/Martin, aaO)."

 


LG Bonn, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 9 O 230/09


Keine Kündigung aus wichtigem Grund oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verschweigen einer Drogenersatztherapie in einer Arztpraxis

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Leitsätze der Bearbeiterin: 

Eine Substitutionsbehandlung ist von einem vertraglich vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts als "Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie" gedeckt.

 

Hinsichtlich einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Form eines Unterlassens der Aufklärung über die Durchführung von Drogenersatztherapien kann auf die gleichen Grundsätze zurückgegriffen werden, wie bei der Kündigung aus wichtigem Grund. Dadurch, dass eine Drogenersatztherapie eine besondere Nähe zu der Fachrichtung der Psychotherapie aufweist, fällt es in den Risikobereich des Vermieters hierzu Fragen zu stellen bzw. den Mieter zu einer entsprechenden Aufklärung zu drängen.



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Oberlandesgericht Köln, 1 U 26/10

Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf speziell qualifizierte Pflegekräfte eines Universitätsklinikums

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Leitsatz: Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegekräfte (hier Pilotprojekt) unterfällt der eingeschränkten Mitbestimmung nach dem SPersVG

 

Tenor:
Es wird festgestellt, dass die von dem Vorstand der Universitätskliniken des Saarlandes am 20.01.2010 beschlossene Delegation der in der Vorstandsvorlage vom 07.12.2009 und der zugehörigen Tätigkeitsmatrix vom 03.12.2009 genannten ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegekräfte im Bereich der Klinik für Herz-Thorax-Gefäßchirurgie gemäß § 84 Nr. 5 SPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterfällt und die Umsetzung des Vorstandsbeschlusses durch den Beteiligten vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens die Rechte des Antragstellers verletzt.

 

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 


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VG Saarlouis Beschluß vom 19.5.2010, 9 K 338/10

Entscheidung zum Regelleistungsvolumen - keine nachträgliche Korrektur eines ggf. zu hohen RLV

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Leitsätze des Beschlusses:

1. Bei verspätetem Erlass des RLV-Zuweisungsbescheides gilt das RLV des Vorquartals vorläufig fort. Eine nachträgliche Korrektur des gegebenenfalls zu hohen (fortgeltenden) RLV ist nicht möglich.

 

2. Es bestehen erhebliche Zweifel an einer Delegationsbefugnis des Bewertungsausschusses hinsichtlich der Schaffung von Regelungen für junge Praxen, Praxen in der Aufbauphase, unterdurchschnittlich abrechnende Praxen etc. Regionale Besonderheiten, die eine Delegation auf die regionalen Gesamtvertragsparteien nahelegen würden, sind insoweit gerade nicht vorhanden.

 

3. Der Honorarvertrag 2010 gibt für Praxen in der Aufbauphase keinen Weg vor, der es ermöglichen würde, abrechnungskonform, also ohne nennenswerte Honorareinbußen, ein durchschnittliches Regelleistungsvolumen zu erhalten. Es ist mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit unvereinbar und damit rechtswidrig, dass der Praxis in der Aufbauphase zugemutet wird, vergütungslos Leistungen zu erbringen, um im Folgejahr die Vergütung steigern zu können.

 


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SG Marburg, Beschluss vom 01.09.2010, Az.: S 11 KA 604/10 ER

Sozialversicherungspflicht von Ärzten

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Ärzte können unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

 

Durch das Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 13.04.2010 müssen Ärzte und Krankenhäuser bei Kooperation hinsichtlich einer entstehenden Sozialversicherungspflicht aufpassen. Nach diesem Rundschreiben sind Kooperationen, bei welchen die Ärzte in die Organisationsstruktur des Krankenhauses eingegliedert werden sozialversicherungspflichtig.

 

Auszug aus dem Rundschreiben: "Ärzte unterliegen in ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen. Daher kommt es entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Diese Eingliederung kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art - wie zweifelsfrei ärztlichen Tätigkeiten - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers verfeinert sein. Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten von Ärzten zum Beispiel in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, als Notarzt oder als Notdienstarzt regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Gemein ist diesen Tätigkeiten, dass die Arbeitsorganisation, an deren Arbeitsprozess der Arzt funktionsgerecht dienend teilnimmt, von Dritten vorgegeben ist."

 

"Diese Einschätzung gilt auch in Fällen, in denen ein Arzt eine entsprechende Tätigkeit lediglich als Nebentätigkeit etwa neben einer freiberuflichen Tätigkeit oder eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Die Ärzte liquidieren dafür nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, weshalb diese Tätigkeiten nicht dem Bereich einer - ggf. daneben noch ausgeübten - freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann."

 

Vertragsarzt, Gemeinschaftspraxis, keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen des wirtschaftlichen Risikos und Nichtbeteiligung am Wert der Praxis - Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung auch bei gesetzwidriger Gestaltung der beruflichen Kooperation

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Besteht eine vom Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxis nur nach Außen, also nur zum Schein, hat die kassenärztliche Vereinigung das Recht zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung - Honorarrückforderung -, da eine Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes nicht erteilt wurde!!

 

Sachverhalt:
Der Kläger und der Beigeladene zu 2 schlossen 1996 einen Kooperationsvertrag. "Dieser beinhaltete im Wesentlichen, dass der Beigeladene zu 2. ... bis zum Ablauf einer Probezeit als "freier Mitarbeiter" der "Gemeinschaftspraxis" tätig werden sollte." Danach sollte der Beigeladene zu 2 "partnerschaftlich eingebunden werden, und zwar bei Herstellung paritätischer Gesellschaftsanteile. Auf ein Mitarbeiterverhältnis waren auch die Detailregelungen (Zahlung eines Festgehalts ua) ausgerichtet." Der Beigeladene wurde auch "als Facharzt für Diagnostische Radiologie für den Vertragsarztsitz S. zugelassen. Zugleich genehmigte der Zulassungsausschuss den Antrag des Klägers sowie des Beigeladenen zu 2. auf Führung einer Gemeinschaftspraxis.

 

Zu der im Kooperationsvertrag vorgesehenen partnerschaftlichen Einbindung des Beigeladenen zu 2. in die durch den Kläger kam es in der Folgezeit nicht. Durch Unstimmigkeiten wurde die Gemeinschaftspraxis 2001 beendet. "Die Beigeladene zu 1. rechnete als "Gemeinschaftspraxis Dr. P./Dr. Ph." Leistungen ab, die in der Praxis in S. und in einem ausgelagerten, mit einem CT-Gerät ausgestatteten Praxisteil im Kreiskrankenhaus S. erbracht worden waren. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) hob die Honorarbescheide für die Quartale IV/1996 bis I/2001 auf und forderte die in diesen Quartalen ihres Erachtens zu Unrecht gezahlten Honorare zurück. Beide Ärzte hätten die Genehmigung zur gemeinschaftlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch vorsätzlich falsche Angaben über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung erlangt. Die Höhe des neu festzusetzenden Honorars des Klägers sei unter Zugrundelegung des Fachgruppendurchschnitts ermittelt worden."

 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht danach nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 11).

 

Die Beklagte hat die sachlich-rechnerische Richtigstellung daher zu Recht darauf stützen dürfen, dass sich die Beigeladene zu 1. durch die angeblich gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers mit dem Beigeladenen zu 2. vertragsärztliches Honorar verschafft hat, das sie - bzw der Kläger in Einzelpraxis - bei Beachtung der vertragsärztlichen Pflichten nicht hätte erzielen können. Diesen auf pflichtwidriger Verhaltensweise beruhenden Honoraranteil darf die KÄV sachlich-rechnerisch richtig stellen und insoweit bereits ausgezahltes Honorar zurückfordern. Sie ist nicht darauf beschränkt, den Pflichtenverstoß disziplinarisch zu ahnden und/oder auf die Entziehung der Zulassung hinzuwirken (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 12).

 

Die vertraglich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2. vereinbarte Kooperation erfüllte die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV nicht, weil der zu 2. beigeladene Dr. Ph. nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV tätig war. Über die berufliche und persönliche Selbstständigkeit, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in "freier Praxis" erforderlich ist, verfügte Dr. Ph. zu keinem Zeitpunkt. Dieser Arzt trug nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger das wirtschaftliche Risiko der Praxis nicht mit und war in keiner Weise am Wert der Praxis beteiligt, die durch seine Tätigkeit mit geschaffen wurde. Jedenfalls soweit beides explizit ausgeschlossen ist, wird die ärztliche Tätigkeit nicht mehr in freier Praxis ausgeübt.

 


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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.6.2010, B 6 KA 7/09 R

Anspruch des externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten

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Der externe Arzt, der durch den, aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung, liquidationsberechtigten Arzt eines Krankenhauses für externe Leistungen herangezogen wird, hat einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten.

 

Bei Regelleistungspatienten wird der externe Arzt auf Veranlassung des Krankenhauses gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntG tätigt. Seine Leistungen sind dann den allgemeinen Krankenhausleistungen zuzuordnen, welche mit dem Krankhausentgelt abgegolten sind. Durch die Veranlassung durch Krankenhaus hat der externe Arzt nur einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Krankenhaus. Hierbei ist die GOÄ nicht anwendbar.

 

Anders verhält es sich, wenn der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen hat. Durch diese Wahlleistungsvereinbarung entsteht ein Abrechnungsverhältnis des liquidationsberechtigten (ausgewählten) Arztes mit dem Patienten. Der externe Arzt wird folglich nicht durch das Krankenhaus beauftragt, sondern durch den liquidationsberechtigten Arzt. Die Vergütung des externen Arztes richtet sich gem. § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntG nach der GOÄ. "Darüber hinaus sind die von ihm erbrachten Wahlleistungen keine allgemeinen Krankenhausleistungen" mehr.

 

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BGH, Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 323/09

Zulassung als psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar

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Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass selbst ein hälftiger Versorgungsauftrag neben einer Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vereinbar ist.

 

Nach dem BSG liegt die Höchstgrenze für eine Nebentätigkeit bei 26 Wochenstunden.

 


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Medieninformation des BSG zum Urteil vom 13.10.2010, Az.: B 6 KA 40/09

Ärzte können nicht zugleich Heilpraktiker sein

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Aus den Entscheidungsgründen:
"... Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten und Heilpraktikern möglich. ...

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikererlaubnis. Denn in § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz heißt es: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Die Erteilung der Erlaubnis kann auch nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG gestützt werden, weil es der Klägerin als Ärztin, ohne zugleich Heilpraktikern zu sein, verwehrt ist, mit Heilpraktikern eine Praxisgemeinschaft zu bilden. Denn auch hier scheitert es an § 1 Abs. 1 HeilprG. ...

 

Die ärztliche Bestallung umfasst jeder Heilpraktikertätigkeit und schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus."

 

Anmerkung:
Eine inhaltliche Veränderung liegt seit dem Urteil des BayVGH vom 20. November 1996 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1967 Az.
: 1 C 52.64 nicht vor.

 

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BayVGH, Beschluss v. 16. Juni 2010 Az.: 21 ZB 10.606

BGH entscheidet über Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

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Aus der Pressemitteilung:

Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der  Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts sind neben § 7 HWG anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolgt als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen auch Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln.


Das beanstandete Verhalten der Apotheker ist aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der BGH hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 € dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.


Die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt wird dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.


Pressemitteilung Nr. 172/10 des BGH v. 09.09.2010

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