Beihilfefähigkeit eines Neugeborenen-Screenings
Aus den Entscheidungsgründen:
Beihilfefähig sind nach § 120 NBG n.F. iVm. § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Dazu zählt grundsätzlich auch das hier umstrittene Neugeborenen-Screening.
In Deutschland wurde das Neugeborenenscreening Ende der 60er Jahre (1969 BRD, 1971 DDR) als staatlich finanzierte Untersuchung eingeführt. Von daher sind Zweifel des Gerichts an der medizinischen Notwendigkeit dieser Vorsorgeuntersuchung nicht vorhanden.
Die Beklagte kann eine Beihilfe nicht unter Hinweis auf die allgemeinen Krankenhausleistungen verweigern. Zwar werden mit den Pflegesätzen der Krankenhäuser alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet; § 10 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung. Das Neugeborenen-Screening gehört aber nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.
VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 25.10.2010, Az.: 13 A 2895/10
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