Die Anforderungen an den Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit und der Anordnung dessen sofortiger Vollziehung.
Leitsätze des Gerichts:
1. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben.
2. Für die nach § 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO-HeilprG zu treffende Prognose sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
3. Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken.
4. Die Jahresfrist des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. §§ 49 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt im Widerrufsverfahren nach § 7 1. DVO-HeilprG nicht.
5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs nach § 7 Abs. 1 1. DVO-HeilprG setzt voraus, dass sie zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.10 (Az. 8 ME 181/10)
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