Donnerstag, 28. Juli 2011

MPU für Fahrradfahrer ohne Führerschein?

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 06.10.2010, Az.: 2 B 1076/10:

Leitsatz des Gerichts:
"Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437)."

Sachverhalt:
Der Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl verurteilt. Der Tat lag eine Fahrradfahrt mit einem Alkoholgehalt von 1,75 Promille zu Grunde. Aufgrund dieser Tat wurde ihm nachträglich untersagt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl er keinen Führerschein besitzt.

Entscheidungsgründe:
  • Grundsätzlich kommen die Vorschriften zur MPU auch auf Fahrradfahrer oder Hundeführer zur Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Ungeeignetheit oder nur noch bedingte Geeignetheit rechtfertigen.
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr - für Fahrradfahrer - steht der Behörde kein Ermessen mehr zu - sie muss eine MPU anordnen.

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Widerruf der Approbation als Zahnarzt aufgrund eines Sexualdelikts

Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2011 Az.: 3 B 63/10:

Leitsätze des Gerichts:
  1. "Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung)."
  2. "Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche
    Fragen geklärt sind."
Sachverhalt:
Der Kläger ist Zahnarzt. Er wurde durch Strafurteil wegen sexueller Nötigung eines 15-jährigen Mädchens zu einer Haftstarfe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde dem Kläger durch den Beklagten die Approbation u.a. wegen Unwürdigkeit widerrufen.

Entscheidungsgründe:
Für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bedarf es einer gravierenden Verfehlung, welche geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Apptobation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Verallgemeinerungen sind mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Es muss immer eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.

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Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind.

Verjährungsbeginn und die Wissenszurechnung zwischen Kranken- und Pflegekasse

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.03.2011, Az.: VI ZR 162/10:


Leitsatz des Gerichts:
"Kommt es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Pflegekasse an, ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen der Pflegekasse nur relevant, wenn und soweit der Bedienstete bei der Abwicklung des Schadensfalles für diese handelt."

Sachverhalt:
Die Klägerin ist die gesetzliche Pflegekasse eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten Versicherungsnehmers. Beklagte ist der Haftspflichtversicherer des Unfallverursachers. Die bei der Krankenkasse angestellte Sachbearbeiterin rechnete ab dem Jahr 2004 mehrfach Krankheitskosten für den Verletzten gegenüber der Beklagten ab. Im Jahr 2004 einigten sich die Beklagten und die Krankenkasse auf eine Haftungsquote von 50 %. Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse stellte dann erstmals am 18.04.2008 eine erste Zwischenabrechnung in Höhe von 50 % der Pflegekosten, die der Kläger am 30.06.2007 übernommen hatte. Die Beklagte lehnte einen Ausgleich ab.

Auszug aus den Entscheidungsgründe:
  • "Der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbständiger, unzusammenhängender Schäden. Daher schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus..."
  • "Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Ein-tritt eines Schadens..."
  • "Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kennt-nis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt..."
  • "Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglichder Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gegenüber Dritten - , so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressan-sprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regress-abteilung an."
  • "Kommt mithin der Krankenkasse eine Ent-scheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Pflegekasse nicht zu, vermag die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkasse die Verjährungsfrist für die Pflegekasse grundsätzlich auch dann nicht in Gang zu setzen, wenn die Sachbearbeiter in Personalunion die Erstat-tungsansprüche für Krankheits- und Pflegekosten bearbeiten."
  • "Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissens-stand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis ein-gebunden war..."
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Mittwoch, 27. Juli 2011

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses selbst bei Einvernehmen des Opfers

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2011, Az.: 4 StR 669/10:

Leitsätze des Gerichts:
  1. "Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorge-nommenen sexuellen Handlung nicht entgegen.
  2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt."

Sachverhalt:
Der Angeklagte ist Heilpraktiker und Osteopath. Während seiner Behandlungen kam es zu mehreren sexuellen Handlungen die teilweise mit Einwillung seiner Patienten erfolgten.

Entscheidungsgründe:
  • ein Einvernehmen in sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses schließt weder als Einverständnis in den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus
  • dies ergibt sich schon aus dem Willen des Gesetzgebers, denn es kam ihm gerade darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungssituationen, in welchen meist ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis besteht, auszuschließen
  • auch § 174c StGB erfodert keine Nötigung des Opfers
  • der Missbrauchsbegriff des § 174c StGB knüpft an das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis an

Erstattungspflicht der privaten Krankenversicherung von Kosten zur In-Vitro-Fertilisation

Zur Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20.05.2011, Az.: 6 U 187/10:

Leitsätze des Gerichts:
"1. Die In-Vitro-Fertilisation (IVF) in Kombination mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) ist eine medizinisch anerkannte Methode zur Überwindung der Sterilität eines Mannes.

2. Die Aufwendungen hierfür sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinisch notwendige Heilbehandlung von der privaten Krankenversicherung aber nur dann zu erstatten, wenn die Maßnahme hinreichenden Erfolg verspricht. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ist von der durch das IVF-Register seit 1982 umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau auszugehen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit individuelle Faktoren die Einordnung der Frau in die ihrem Lebensalter entsprechende Altersgruppe rechtfertigen, ob also ihre persönlichen Erfolgsaussichten höher oder niedriger einzuschätzen sind als die im IVF-Register für ihre Altersgruppe ermittelten Durchschnittswerte. Von einer nicht mehr ausreichenden Erfolgsaussicht ist dann auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer zur gewünschten Schwangerschaft führt, signifikant absinkt und eine Erfolgsaussicht von 15 % nicht mehr erreicht wird (BGH , Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 VersR 2004, 588; Urteil vom 21.9.2005 - IV ZR 113/04 - VersR 2005, 1673).

3. Auf die Feststellung der Erfolgsaussicht von mindestens 15 % kann auch angesichts der medizinischen Fortschritte im Bereich der künstlichen Befruchtung nicht verzichtet werden, da sich diese auch auf die statistische Erfolgsquote auswirken würden.

4. Bei einer zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtungsversuche 44-45-jährigen Frau müssen daher aufgrund sachverständiger Feststellungen Umstände festgestellt werden können, die die in dieser Altersgruppe unter 15 % liegende Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht."
Was bedeutet dieses Urteil für Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkasse?
Zunächst geht es in dem vorliegenden Urteil um die Kostentragung der privaten Krankenkasse des Mannes. Diese zieht allerdings auch die Kriterien der zu befruchtenden Frau mit ein. Deswegen kommt es auch darauf an, in welchem Alter sich die zu befruchtende Frau befindet. Je älter die Frau ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung. Auch bei der privaten Krankenkasse kommt es darauf an, dass die künstliche Befruchtung einen hinreichenden Erfolg verspricht. (vgl. gesetzliche Krankenkasse in meinem Artikel über die Kostenerstattung durch die gesetzl. KV).
Liegt die Wahrscheinlichkeit laut IVF-Register unter 15 % sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der darlegen kann, dass die Erfolgsaussichten aufgrund anderer Umstände deutlich höher sind.

Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2011 Az: 5 StR 561/10:

Sachverhalt:
Das Landgericht Berlin hatte einen Berliner Schönheitchirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Arzt hatte in seiner Tagesklinik eine schwere Operation ohne einen erforderlichen Anästhesisten durchgeführt. Darüber hatte der Arzt seine Patientin getäuscht. Dadurch war die Einwilligung der Patientin unwirksam, was den Eingriff als Körperverletzung qualifizierte. Am Ende der Operation kam es zu einem Herzstillstand, welcher zwar überwunden wurde, der Arzt unterließ es jedoch die Patienten schnellstmöglich auf eine Intensivstation einzuweisen. Die Patientin verstarb.

Die Entscheidung:
Der BGH gab den Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers statt und verwies das Verfahren an eine neu berufene Schwurgerichtskammer zurück. Die Kammer wird nun erneut zu prüfen haben, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt.

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Ist das Verschweigen einer Gastritis Grund für eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung?

Zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 07.06.2011 Az.: 11 U 6/11:


 Aus der Pressemitteilung des OLG Brandenburg:
"...die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine
vertraglichen Ansprüche zustünden."

Was bedeutet das für mich als Versicherungsnehmers?
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte man sich klar machen, dass das Verschweigen von Krankheiten oder sonstigen Versicherungsrelevanten Tatsachen immer ein böses Ende nehmen kann. Schlimmsten Falles werden keine Leistungen im Versicherungsfall ausgezahlt oder man muss bereits erhaltene Leistung zurück zahlen. Jeder Versicherungsnehmer sollte notfalls vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Rücksprache mit seinem Hausarzt und seinem Versicherungsvertreter halten, um vertragsrelevante Krankheiten heraus zu finden.

Habe ich, als Deutscher, einen Schmerzensgeldanspruch gegen ein Schweizer Kantonspital?

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2011 Az.: VI ZR 217/10:

Sachverhalt:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich zur ambulanten Behandlung in dem von dem Schweizer Kanton Basel-Stadt betriebenen Universitätsspital. Der behandlende Schweizer Arzt verordnete dem Kläger eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen, welche unter Aufsicht seines Hausarztes in Deutschland weitergeführt werden sollte.

Der Kläger war der Ansicht, dass hier das deutsche Recht Anwendung finden müsste, da die Nebenwirkungen in Deutschland aufgetreten seien.

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht ist von der Anwendbarkeit Schweizer Rechts ausgegangen und wie die Klage ebenfalls ab.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die deliktische Haftung des Arztes nach Schweizer Recht richtet.

Was bedeutet das für den deutschen Patienten?
Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler durch einen Schweizer Arzt, welcher bei einem Kanton in einem Klinikum angestellt ist, so muss der Kanton in Anspruch genommen werden, dass bedeutet wiederrum, dass das Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Die Ärzte, die einen Behandlungsfehler im inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten dem Kanton über begehen, können nach Schweizer Recht nicht aus deliktischer Haftung in Veranwortung gezogen werden.

Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2011 Az.: 5 StR 115/11 auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 9.12.2010 Az.: 618 KLs 10/09 :

Eine endgültige Klärung, ob der Vertragsarzt, als Amtsträger oder Beauftragter im geschäftlichen Verkehr tätig wird, bleibt zunächst weiter offen. Der 5. Strafsenat hat das Verfahren dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.