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Aus den Entscheidungsgründen:
"... Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten und Heilpraktikern möglich. ...
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikererlaubnis. Denn in § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz heißt es: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Die Erteilung der Erlaubnis kann auch nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG gestützt werden, weil es der Klägerin als Ärztin, ohne zugleich Heilpraktikern zu sein, verwehrt ist, mit Heilpraktikern eine Praxisgemeinschaft zu bilden. Denn auch hier scheitert es an § 1 Abs. 1 HeilprG. ...
Die ärztliche Bestallung umfasst jeder Heilpraktikertätigkeit und schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus."
Anmerkung:
Eine inhaltliche Veränderung liegt seit dem Urteil des BayVGH vom 20. November 1996 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1967 Az.: 1 C 52.64 nicht vor.
http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/
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