Samstag, 29. Januar 2011

Erläuterung der Vorsitzenden Richterin zum Urteil des BGH v. 25.06.2010, Az.: 2 StR 454/09

Sie können diesen Post wie immer auch auf http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=2&m2=st&d=6&cc=0&ab=0 lesen.

Aus dem Artikel:

"..."Für eine erlaubte Sterbehilfe kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob ein dem Patientenwillen folgender Abbruch der Behandlung durch aktives Tun oder durch Unterlassen ausgeführt wird. Maßgeblich ist, dass die Handlungen erforderlich zur Umsetzung des Patientenwillens sind und im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen." Der Patientenwille sei in jedem Fall verbindlich, gleichgültig, ob er schriftlich niedergelegt, mündlich geäußert oder durch nonverbales zum Ausdruck gebracht werde. ...

 

ein Behandlungsabbruch sich nicht in bloßer Untätigkeit erschöpfe; "er kann und wird vielmehr fast regelmäßig eine Vielzahl von aktiven und passiven Handlungen erfassen."

 


Artikel im Ärzteblatt 

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