Samstag, 29. Januar 2011

Vertragsärzte und die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

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Nach § 299 StGB macht sich ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes der Bestechung oder Bestechlichkeit strafbar, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, § 299 Abs. 1 StGB.

 

Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, § 299 Abs. 2 StGB

 

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat nun entschieden, dass Vertragsärzte Beauftragte im Sinne des § 299 StGB sind.

 

Vereinbarungen zwischen, beispielsweise, Apothekern und niedergelassenen Ärzten, die darauf abzielen, dass der Apotheker dem Arzt Mietkostenzuschüsse oder andere Zuschüsse gewährleistet, damit diese sich in der nähe der Apotheke ansiedelt, können zu einer Strafbarkeit nach § 299 StGB führen. Eine solche Strafbarkeit liegt auf der Hand, wenn der Arzt gegen § 11 Abs. 1 AMG verstößt. Nach dem OLG Braunschweig reicht es aber nicht aus, dass der Arzt in die nähe der Apotheke zieht und ein erheblicher Teil der ausgestellten Rezepte in den Geschäftsräumen des Apothekers eingelöst werden ohne das konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arzt auf seine Patienten eingewirkt hat ihre Rezepte in der Apotheke des Vereinbarungspartners einzulösen oder gezielt dafür gesorgt hat, dass die von einer Apotheke zu fertigen Zytostatika überwiegend vom Vereinbarungspartner hergestellt wurden.

 


OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2010, Az.: WS 17/10  

 

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