Donnerstag, 28. Juli 2011

MPU für Fahrradfahrer ohne Führerschein?

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 06.10.2010, Az.: 2 B 1076/10:

Leitsatz des Gerichts:
"Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437)."

Sachverhalt:
Der Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl verurteilt. Der Tat lag eine Fahrradfahrt mit einem Alkoholgehalt von 1,75 Promille zu Grunde. Aufgrund dieser Tat wurde ihm nachträglich untersagt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl er keinen Führerschein besitzt.

Entscheidungsgründe:
  • Grundsätzlich kommen die Vorschriften zur MPU auch auf Fahrradfahrer oder Hundeführer zur Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Ungeeignetheit oder nur noch bedingte Geeignetheit rechtfertigen.
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr - für Fahrradfahrer - steht der Behörde kein Ermessen mehr zu - sie muss eine MPU anordnen.

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