Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.04.2011, Az.: 4 StR 669/10:
Leitsätze des Gerichts:
- "Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorge-nommenen sexuellen Handlung nicht entgegen.
- An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt."
Sachverhalt:
Der Angeklagte ist Heilpraktiker und Osteopath. Während seiner Behandlungen kam es zu mehreren sexuellen Handlungen die teilweise mit Einwillung seiner Patienten erfolgten.
Entscheidungsgründe:
- ein Einvernehmen in sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses schließt weder als Einverständnis in den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus
- dies ergibt sich schon aus dem Willen des Gesetzgebers, denn es kam ihm gerade darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungssituationen, in welchen meist ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis besteht, auszuschließen
- auch § 174c StGB erfodert keine Nötigung des Opfers
- der Missbrauchsbegriff des § 174c StGB knüpft an das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis an
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen