Sachverhalt:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger begab sich zur ambulanten Behandlung in dem von dem Schweizer Kanton Basel-Stadt betriebenen Universitätsspital. Der behandlende Schweizer Arzt verordnete dem Kläger eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen, welche unter Aufsicht seines Hausarztes in Deutschland weitergeführt werden sollte.
Der Kläger war der Ansicht, dass hier das deutsche Recht Anwendung finden müsste, da die Nebenwirkungen in Deutschland aufgetreten seien.
Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht ist von der Anwendbarkeit Schweizer Rechts ausgegangen und wie die Klage ebenfalls ab.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die deliktische Haftung des Arztes nach Schweizer Recht richtet.
Was bedeutet das für den deutschen Patienten?
Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler durch einen Schweizer Arzt, welcher bei einem Kanton in einem Klinikum angestellt ist, so muss der Kanton in Anspruch genommen werden, dass bedeutet wiederrum, dass das Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Die Ärzte, die einen Behandlungsfehler im inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten dem Kanton über begehen, können nach Schweizer Recht nicht aus deliktischer Haftung in Veranwortung gezogen werden.
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