Mittwoch, 24. November 2010

Die künstliche Befruchtung und die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse


Einleitung
Bei gesunden Paaren mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr an den fruchtbaren Tagen kommt es in der Regel innerhalb der ersten drei Zyklen zu einer Befruchtung. Pro Zyklus besteht eine 27-30 %-tige Chance einer Schwangerschaft. Bereits nach 6 erfolglosen Zyklen muss eine leichte Einschränkung der Fruchtbarkeit angenommen werden. Nach weiteren 6 Zyklen geht man von einer erheblichen Einschränkung oder Chance auf eine spontane Empfängnis aus. Nach 48 Monaten bestehen nur noch sporadische Aussichten auf eine natürliche Schwangerschaft.


Nachfolgend werden zunächst allgemeine Informationen über die Gründe und Therapiemöglichkeiten einer künstlichen Befruchtung aufgezeigt werden. Im Anschluss gehe ich dann auf die gesetzlichen Grundlagen ein. Diese Darstellung soll Ihnen einen groben Überblick über die Voraussetzungen einer Zuzahlung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse geben. Für die Besonderheiten Ihres konkreten Falles ist eine Rücksprache mit einem Anwalt in jedem Fall eine gute Entscheidung, um einen Reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und wird dringend angeraten.

Gründe und Therapiemöglichkeiten:


Erkrankungen der Frau, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:

  • Störung der Eierstockfunktionen mit der Konsequenz einer gestörten Eizellreifung
  • Hormonelle Störungen der Hirnanhangdrüse, der Schilddrüse, der Nebennierenrind sowie andere körperliche Erkrankungen wie Diabetes, Störungen der Leber- oder Nierenfunktion und schwere  Infektionskrankheiten
  • Fehlbildung oder entzündliche Veränderungen der Eileiter mit nachfolgendem gestörtem Eitransport (am häufigsten sind Verwachsungen)
  • Endometriose: Gebärmutterschleimhaut liegt außerhalb der Gebärmutter, z.B. am Eileiter
  • Immunologische Sterilität: Antikörper gegen Ei- oder Samenzellen
  • Chromosomenanomalien

Erkrankungen des Mannes, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:

  • Gestörte oder fehlende Hodenfunktion, z.B. durch eine Mumpsinfektion
  • Vorausgegangene Strahlen- oder Chemotherapie nach Tumorleiden
  • Bakterielle Verunreinigung des Samens
  • Samenleiterverschluss
  • Immunologische Sterilität
  • Chromosomenanomalien

Bei 15 % aller Paare lässt sich allerdings keine Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch finden. (vgl. pro familia Broschüre - unerfüllter Kinderwunsch - 2004)


Möglichkeiten der Therapie:
  1. Hormonelle Stimulation der Frau
  2. Insemination
    Bei der Insemination werden die durch Masturbation gewonnenen Spermien gereinigt und die beweglichen Samen werden konzentriert und dann direkt in die Gebärmutter gebracht. - Dieses Verfahren wird meist bei leichten Fruchtbarkeitsstörungen des Mannes angewendet. -
  3. Insemination mit Spendersamen
    Die Insemination mit Spendersamen wird beispielsweise bei:
    • Erbkrankheiten,
    • Keine befruchtungsfähigen Spermien vorhanden,
    • Schwerwiegenden Infektionen wie z.B. HIV oder,
    • Bei alleinstehenden oder lesbisch lebenden Frauen angewendet.
    Auf die rechtlichen Problematiken wird in einem separaten Artikel eingegangen.
  4. In-vitro-Fertilisation (IVF)
    Die in-vitro-Fertilisation oder die Zeugung in der Glasschale wird meist bei Eileiterverschluss oder sehr stark eingeschränkter Qualität der Samenzellen oder als nächste Therapie nach der hormonellen Stimulation und der Insemination angewendet. Bei dieser Therapie wird die Frau zunächst hormonell Stimuliert. Die durch diese Stimulation entstandenen Eizellen werden sodann aus dem Eierstock abgesaugt (transvaginale Follikelpunktion). Die entnommenen Eizellen werden dann in der Glasschale mit Spermien befruchtet. Diese befruchteten Embryonen verbleiben dann 24-48 Stunden im Wärmeschrank bevor sie dann in die Gebärmutter übertragen werden (Embryotransfer).
  5. Intratubarer Gametentransfer (GIFT)
    Der intratubare Gametentransfer ist eine Befruchtung im Körper. Bei einer Bauchspiegelung werden Eizellen abgesaugt und direkt mit aufbereiteten Samenzellen in den Trichter (Tube) des Eileiters gebracht. Diese Therapie wird meisten in folgenden Fällen angewendet:
    • Langjährige Sterilität der Frau, auch bei ungeklärter Ursache
    • Männliche Fertilisationsstörungen
    • Endometriose (wenn durch die Verklebungen im Bereich des Trichters das Auffangen der Eizelle nach dem Eisprung behindert wird)
  6. Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
    Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion wird unter dem Mikroskop ein einzelnes Spermium in eine dünne Pipette aufgezogen und direkt in die Eizelle injiziert.
  7. MESA/TESE
    Die MESA oder TESE ist die Samengewinnung aus dem Nebenhoden oder aus dem Hoden. In 75 % aller Fälle werden Spermien gefunden.
  8. Einfrieren von Eizellen
    Zellen im Vorkernstadium, d.h. die Samenzelle ist bereits in die Eizelle eingedrungen, eine Verschmelzung der Erbanlagen hat aber noch nicht stattgefunden, werden eingefroren.
  9.  

    Die gesetzlichen Voraussetzungen

    Das Gesetz macht zwischen der Krankenbehandlung zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit und zwischen den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einen Unterschied.

    Alle Maßnahmen, die der Herstellung oder Wiedergewinnung der Zeugungsfähigkeit dienen, sind grundsätzlich von der Krankenkasse zu ersetzen und haben vor einer künstlichen Befruchtung zu erfolgen.


    Maßnahmen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit sind zum Beispiel:
    • Alle chirurgischen Eingriffe, die zur Wiederherstellung der natürlichen Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit führen (z.B. Beseitigung von Engstellen in den Eileitern der Frau oder Fertilisierungsoperation)
    • Verordnungen von Medikamenten (Hormonen)
    • Psychotherapeutische Behandlung

    Erst wenn diese Therapien nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, nicht durchführbar sind oder nicht zumutbar sind ist eine künstliche Befruchtung zulässig.

    Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Hälfte der Kosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Erforderlichkeit nach ärztlicher Feststellung,
    2. hinreichende Erfolgsaussichten auf eine Schwangerschaft,
    3. NUR verheiratete Paare,
    4. ausschließliche Verwendung eigener Ei- und Samenzellen,
    5. Unterrichtung durch einen Arzt über Maßnahme (Insemination nach Hormonbehandlung, IVF mit ET oder EIFT, GIFT oder ICSI) mit der anschließenden Überweisung an einen anderen Arzt, welcher die Genehmigung nach § 121a SGB V besitzt,
    6. Mindestens das 25. Lebensjahr vollendet,
    7. die Frau höchstens 40 Jahre alt ist,
    8. der Mann höchstens 50 Jahre alt ist und
    9. der Krankenkasse vor Beginn der Maßnahmen ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt wurde. (Muster Behandlungsplan)
    10. Grds. besteht kein Anspruch auf Leistung nach einer medizinisch nicht notwendigen Sterilisation. (Ausnahmen sind möglich)
    11. Beide Ehepartner müssen HIV-negativ sein
    12. Die Frau muss einen ausreichenden Schutz gegen die Rötelninfektion haben
    Sollten Sie Fragen haben, können Sie mir gerne auch eine E-Mail zukommen lassen. sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

    Freitag, 19. November 2010

    PID soll nun gesetzlich untersagt werden


    Zunächst der Beschluss des CDU-Parteitages dokumentiert durch tagesschau.de:

    "1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010, die Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden straffrei zu lassen, wirft die Frage auf, ob ein PID-Verbot oder eine PID-Zulassung für die vom BGH genannten Situationen die angemessene Antwort der Politik ist. Die mit dieser ethischen Grundsatzfrage verbundenen rechtlichen Regelungen hat die Politik zu entscheiden.
    2. Die unantastbare Würde des Menschen als Geschöpf Gottes ist menschlicher Verfügung nicht zugänglich. Unsere, von diesem Grundwert geprägte, Rechtsordnung muss deshalb gewissenhaft abwägen, wie dem Schutz des Lebens am besten entsprochen werden kann. - Das die CDU immer noch glaubt, dass wir von Gott geschaffen sind erscheint, als christliche Partei, noch nachvollziehbar aber im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung eher mehr als fragwürdig. -
    3. Für uns gilt: Jeder Mensch ist gleich wertvoll. Für uns gibt es keine Unterscheidung zwischen lebenswertem und nicht lebenswertem Leben. Wir stehen dafür, dass Behinderte an unserer Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben. Das Miteinander von Menschen mit Behinderungen und Nichtbehinderten, Förderung und helfende Begleitung sind für uns ein zentrales politisches Anliegen. Wir wissen, dass hier noch viel getan werden muss.
    4. Für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder nach Feststellung einer Behinderung haben wir mit der Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes deutliche Verbesserungen erreicht. Das neue Gesetz beinhaltet eine Beratungspflicht für Ärzte und Hilfe und Unterstützung für Schwangere in existenziellen Konfliktsituationen, um das Ja zum Kind zu erleichtern.
    5. Zugleich ist uns das menschliche Leid von Paaren bewusst, die ein hohes Risiko zur Vererbung schwerer Erbkrankheiten tragen. Wir wollen sie nicht alleine lassen, sondern nach besten Kräften unterstützen. - Der Wille ist ja schön, aber zwischen Reden und Handeln liegt ein himmelweiter Unterschied. -
    6. Wir anerkennen den Wunsch jedes Menschen auf ein Kind und wissen um die schwere seelische und körperliche Belastung für die Frauen, die sich für eine extrakorporale Befruchtung entscheiden.
    7. Wir tragen Verantwortung für den politischen Prozess, für eine verfassungsfeste mehrheitsfähige Lösung. Wir fordern daher alle Bundestagsabgeordneten, insbesondere die Angehörigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, auf, alle ethischen, menschlichen und rechtlichen Aspekte sehr grundsätzlich abzuwägen und sich bei ihrer Entscheidung an den obigen Prinzipien zu orientieren.
    8. Deshalb hält die CDU, wie im Grundsatzprogramm verankert, am Verbot der PID fest.
    9. Die Entscheidung zur PID ist eine persönliche Gewissensentscheidung jedes einzelnen Abgeordneten. Uns eint der Wille, dem Lebensschutz und der Würde allen menschlichen Lebens bestmöglich gerecht zu werden. Im persönlichen Ringen kann dies aber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Gerade unter Christen dürfen wir uns gegenseitig nicht den Respekt vor einer persönlichen Gewissensentscheidung absprechen." (Quelle: tagesschau.de dokumentiert den Beschluss des Parteitages) - Wenn die Entscheidung zur oder gegen eine PID eine persönliche Gewissensentscheidung ist, warum überlässt man dann nicht jedem Individum diese persönliche Gewissensentscheidung? -
    Wie bereits in meinem letzten Eintrag vertrete ich die Meinung, dass es, so wie es auch der BGH entschieden hat, legal sein sollte eine PID durchzuführen. Gerade Paare mit Chrosomenanomalien sollte es nicht zugemutet werden, durch das Prozedere der künstlichen Befruchtung zu gehen, um dann noch den pyschen Qualen einer Fehl- oder Todgeburt erleiden zu müssen. Denkt man an unsere Rechtsprechung können diese Schmerzen auch noch durch das Gebären einer Todgeburt verschlimmert werden. Ein Aufstehen für den wissenschaftlichen Fortschritt Betroffener und Nichtbetroffener wäre angebracht.

    Unverständlich ist auch, dass die Bundesregierung den wissenschaftlichen Fortschritt aufgrund zu enger christlicher Gedanken verhindern will, beteiligt sich aber an genau solchen über die EU-Projekte.

    Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

    Donnerstag, 11. November 2010

    Präimplantationsdiagnostik und das Embryonenschutzgesetz

    unterstützt durch http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=1&m1=s&bb=1

    Im Zuge der momentanen Diskussion, angeregt durch die kürzliche Entscheidung des BGH (06.07.2010, Az.: 5 StR 386/09) möchte auch ich meinen Beitrag dazu tun.

    Zunächst möchte ich aber etwas Hintergrundwissen aufbereiten.

    Was versteht man eigentlich unter Präimplantationsdiagnostik:
    Präimplantationsdiagnostik kurz PID ist die Entnahme und Untersuchung einer Zelle eines durch Invitro-Fertilisation entstandenen Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter. Ziel ist der Transfer von Embryonen ohne ererbte Gendefekte (Pschyrembel, 260. Auflage). Das bedeutet, dass einer Frau durch eine Hormonbehandlung Eizellen entnommen wurden, welche sodann im Reagenzglas befruchtet werden, um dann das Erbgut nach Gendefekten zu untersuchen. 

    Die jetzt erlaubte Untersuchung des Erbgutes findet durch eine Blastozystenbiopsie statt.
    Dem aus 40 bis 80 Zellen bestehenden (From-mel/Taupitz/Ochsner/Geisthövel Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 2010, 96, 99) Blastozysten werden nicht mehr totipotente (vgl. Beier ZaeFQ 2002, 351, 354 ff.) Trophoblastzellen entnommen, die in einem späteren Stadium das (kindliche) Nährgewebe (Placenta) bilden, weswegen der Embryo(-blast) selbst nicht betroffen ist. (BGH, 06.07.2010, Az.: 5  StR 386/09)

    Was sind die gesetzlichen Grundlagen (Gesetze, nichtamtlich, stammen von www.gesetze-im-internet.de):
    1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG
      § 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als
      eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
    2. § 2 Abs. 2 ESchG
      § 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
      (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in
      der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis
      zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    3. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG
      5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines
      Zyklus übertragen werden sollen,
    4. § 8 Abs. 1 ESchG
      § 8 Begriffsbestimmung
      (1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
      entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. 
    5. § 3 ESchG
      § 3 Verbotene Geschlechtswahl
      Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
    6. § 15 Abs. 1 Satz 1 GenDG
      § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
      (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufgeklärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat.
    Was versteht man unter folgenden Begriffen:
    1. Totipotent
      In der Zellbiologie werden Zellen dann als totipotent bezeichnet, wenn sie in geeigneter Umgebung (Gebärmutter) noch zu kompletten Individuen heranwachsen können. Für die Entwicklung von Säugetieren, auch des Menschen, geht man davon aus, dass embryonale Zellen bis längstens zum 8-Zell-Stadium totipotent sind. In Experimenten mit Primaten ist es bislang jedoch nur in wenigen Fällen gelungen, aus einzelnen Zellen des Vierzellstadiums Tiere zu erzeugen. Die Blastozyste, bestehend aus einer inneren Zellschicht (Embryoblast) und einer äußeren Zellschicht (Trophoblast), stellt einen jungen aus wenigen Hundert Zellen bestehenden Zellhaufen dar, dessen innere Zellen wegen des Verlustes an Entwicklungspotenz nur noch pluripotent sind. (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Totipotenz)
    2. "Verwenden"
      zweckgerichteter Gebrauch
    3. Embryoscoring
      Die Bebobachtung des Embryos in seiner Entwicklung

    Nun zur Entscheidung des BGH und seinen Auswirkungen

    Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
    Der Angeklagte ist Arzt und führte in den Jahren 2005 und 2006 an Patientinnen, welche alle genetisch vorbelastet gewesen sind eine PID durch. Dabei wurden, jeweils am Tag 5 nach der Befruchtung, eine Blastozystenbiopsie durchgeführt. Die dadurch entnommenen Zellen wurden anschließend mittels Fluoreszenz in situ Hybridisierung (FISH) auf Chromosomenaberrationen hin untersucht. Die positiv getesteten Embryonen wurden nicht weiter kultiviert. Jeweils ein negativ getesteter Embryon wurde der Patientin eingesetzt. Nach der Durchführung zeigte er sich, um Rechtssicherheit zu bekommen selber an.

    Die Entscheidungsgründe:

    Dieser Sachverhalt wurde unter zwei Gesichtspunkten durch den BGH begutachtet. 1. Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG und 2. § 2 Abs. 1 ESchG. Eine Strafbarkeit nach beiden Paragraphen wurde für diesen Sachverhalt nicht festgestellt.

    Die Gründe zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG
    Grundsätzlich tritt eine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr.2 ESchG nur ein, wenn "das Unternehmen der künstlichen Befruchtung nicht auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet ist." Im strafrechtlichen Sinne muss es dem Täter auf den Erfolgeintritt ankommen, weitere Beweggründe bzw. Nebenzwecke stehen dem Absichtserfordernis nicht entgegen. Auch kann die Erfolgsabsicht generell unter eine Bedingung gestellt werden. Dass bedeutet, dass eine Herbeiführung einer Schwangerschaft nur mit einem gesunden Baby, was wiederum die nicht Übertragung kranker Embryonen einschließt, nicht an der Erfolgsabsicht im generellen zweifeln lässt. Die Untersuchung der Embryonen war nur Zwischenziel, dass heißt, sie wäre nicht durchgeführt worden, wenn nicht die Absicht der Herbeiführung der Schwangerschaft bestanden hätte. Eine Ausschließlichkeit der Herbeiführung der Schwangerschaft ist durch § 1 Abs. 1 Nr.2 ESchG nicht normiert. Ein wichtiger Aspekt bei der Betrachtung des Falles war aber auch, dass der Täter hier die Untersuchung an pluripotente Zellen durchgeführt hat. Denn eine "PID an totipotenten Zellen" ist gem. "§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 ESchG, jeweils i.V.m. § 8 Abs. 1 ESchG, eindeutig untersagt und mit Strafe bedroht." Durch die Entnahme von pluripotenten Zellen ist der Embryo selbst nicht betroffen und der Schutzzweck des ESchG wird nicht verletzt. Hinzu kommt der Einfluss und Gedankengang des Gesetzgebers im Hinblick auf § 3 Satz 2 ESchG. Die dort getroffene Werteentscheidung des Gesetzgebers lässt sich auf die hier vorgenommene PID zum Ausschluss von Erbkrankheiten übertragen, denn auch hier kann nur "der aus dem Risiko einer ... Erbkrankeit des Kindes resultierenden Konfliktlage der Eltern Rechnung getragen" werden. Auch im Hinblick auf die erlaubte schwangerschaftliche Untersuchung im Mutterleib nach Erbkrankheiten, welche bei positionen Befund bis zu den Eröffnungswehen zu einem straffreien Schwangerschaftsabbruch führen kann ist ein in der Gesamtschau der gesetzlichen Normierungen wichtiger Aspekt gewesen den Angeklagten frei zu sprechen. 
    Eine Strafbarkeit kann ferner auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 GenDG geschlussfolgert werden. "Denn der Gesetzgeber hat die Problematik" der PID "ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen." 
    - Leider nimmt der BGH zu dem Stichtagsprinzip des § 15 Abs. 2 GenDG keine Stellung. Denn auch in diesem Paragraphen hat die Gesetzgebung wie auch schon Gerichte eine Strafbarkeit oder Erfüllung von dem Eintritt eines Tages abhängig gemacht. Der 18. Geburtstag ist anscheinend sowohl für Gesetzgebung als auch Gerichte ein besonderer Tag andem festgemacht werden soll ob z.B. eine Kostenübernahme oder eine Strafbarkeit erfolgen kann bzw. soll. Es bleibt abzuwarten, wann Gerichte und Gesetzgeber von dieser Stichstagsproblematik endlich Abstand nehmen und in jedem Einzelfall den Erfolgseintritt von einer Einzelfallentscheidung und somit Gesamtbetachtung abhängig machen.-
    Bei der durch den BGH vorgenommenen Interpretation hat dieser sich auf die "Durchführung der Untersuchung auf schwerwiegende genetische Schäden zur Vermeidung der genannten gewichtigen Gefahren im Rahmen der PID" beschränkt. Das bedeutet, dass dieses Urteil kein Freibrief für sogenannte "Designerbabies" ist!!!

    Die Gründe zu § 2 Abs. 1 ESchG
    "Die durch den Angeklagten vollführten Zellentnahmen stellten kein "Verwenden" der Embryonen dar." Die Vorschrift wurde nicht als Auffangtatbestand geschaffen sondern mit dem Gedanken, "dass menschliches Leben grundsätzlich nicht zum Objekt fremdnütziger Zwecke gemacht werden darf." Dass heißt, dass der Gesetzgeber beispielsweise eine Embryonenforschung oder die abspaltung totipotenter Zellen verhindern wollte. Der BGH geht in seiner Entscheidung noch einen Punkt weiter und versteht unter "Verwenden" auch das Embryoscoring und das betrachten von Embryonen unter dem Lichtmikroskop zum Zwecke morphologischer Untersuchungen.


    - Damit stellt der BGH das betrachten von Embryonen unter dem Lichtmikroskop unter Strafe. Gründe für diese Auslegung bzw. Interpretation nennt der BGH nicht, obwohl er mit dieser Einschätzung einen Einschnitt in die Fortpflanzungsmedizin macht. Dieses Betrachten ist für den Embryo ohne Folgen und invasiv. Es soll nur dazu dienen, dass Mehrlingsschwangerschaften, welche immer ein erhöhtes Risiko für die Föten und die Mutter darstellen, verhindert werden. Laut deutschen IVF-Register mit Stand vom 04.09.2009 liegt die Chance von Mehrlingsschwangerschaften bei durchschnittlich 25 %, wobei es bei allen Verfahren eine prozentuale Steigerung gab. Diese Steigerung kann unter anderem daran liegen, dass die gesetzliche Krankenkasse maximal die hälfte der Kosten übernimmt. Denn eine künstliche Befruchtung ist für die betroffenen Paare nicht nur pyschisch belastend, für die Mutter darüber hinaus durch die Hormonbehandlung auch äußerst physisch belastend, sondern mit jeder neuen Behandlung steigt auch die finanzielle Belastung. Um möglichst wenige Anläufe bis zur Schwangerschaft und schließlich Geburt eines gesunden Kindes zu benötigen lassen sich die Frauen häufig alle 3 möglichen Embryonen einpflanzen, was dann zu dem erhöhten Mehrlingsrisiko führt. Würde man nun die Embryonen vor Übertragung in den Mutterleib dieser Beobachtung unter dem Lichtmikroskop unterziehen, könnten die Embryonen mit keiner oder nur geringer Lebensfähigkeit bzw. überzählig sind liegen lassen und nicht weiter kultivieren. Es würde nur ein Embryo Übertragen werden. Das Gesundheitsrisiko wäre demnach für die Mutter und den Fötus erheblich verringert. Eine wirkliche und vorzunehmende Abwägung hat der BGH also nicht vorgenommen. Es bleibt demnach zu hoffen, dass wiederum ein Arzt den Mut hat diese Methode vorzunehmen und sich danach selbst anzuzeigen, damit sich die Gerichte erneut mit dieser Frage beschäftigen müssen und dann auf der Grundlage des heutigen Stand der Technik und unter Abwägung der Rechtsgüter.-
    Auch das nicht weiter kultivieren der Embryonen mit positiven Befund stellt keine Verletzung des § 2 Abs. 1 ESchG dar. Der BGH hat das stehen und Absterben lassen der Embryonen dabei als Unterlassen qualifiziert und die äußert interessante Frage aufgeworfen, ob der Arzt eine Garantenstellung gegenüber dem Embryo hat. Leider geht er nicht näher auf diese Frage ein, denn der Arzt hätte die Embryonen nicht gegen den Willen der Mutter in deren Gebärmutter übertragen dürfen. Eine Pflicht zur Kryokonservierung leitet sich aus dem ESchG ebenfalls nicht ab. (Mit der Frage, ob ein Arzt gegenüber einem Embryo einen Garantenstellung hat, möchte ich mich, aufgrund der Fülle dieses Beitrages, in einem neuen Beitrag widmen.)

    Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

    Dienstag, 9. November 2010

    Keine Kostenübernahme - Kein OFF-LABEL-USE von Ritalin für Erwachsene


    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2009, B 1 KR 5/09 R entschieden, dass Erwachsene gesetzlich Krankenversicherte keinen Anspruch auf zulassungsüberschreitende Anwendung eines nur zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zugelassenen Arzneimittels haben.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Der Kläger hatte bereits in seiner Kindheit ADHS, welches sich nach Eintritt seines 18. Lebensjahres erneute zeigte. Er bekam auf privatärztliche Verordnung das Arzneimittel Ritalin; Concerta. Ein Antrag auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlichen Voraussetzungen für eine zulassungsüberschreitende Anwendung der Arzneimittel auf Kosten der Krankenkassen nicht erfüllt seien - 
    "Der Kläger leide nicht an einer die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung; die Krankheit könne auch durch Psychotherapie behandelt werden; zudem reiche die Studienlage für eine Arzneimittelzulassung der Mittel auch für Erwachsene mit ADHS nicht aus."
    Aus den Entscheidungsgründe:

    Zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenkasse gelangt man grundsätzlich über § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Ssatz 1 SGB V sowie § 21 Abs. 1 AMG.

    "Arzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und 3, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die nach § 21 Abs 1 Arzneimittelgesetz erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Arzneimittel die Zulassung gerade für dasjenige Indikationsgebiet besitzt, in dem es im konkreten Fall eingesetzt werden soll."

    Ritalin, Concerta und andere methylphenidathaltige Arzneimittel haben Zulassungen nur für das Indikationsgebiet Kinder und Jugendliche. Ein erneuter Antrag der Firma Medice auf Zulassung eines Methylphenidat-Präparates zur Behandlung der ADHS bei Erwachsenen wurde durch die nationale Zulassungsbehörde (BfArM) im Juli 2010 abgelehnt. 

    Fraglich wird hier allerdings was insbesondere unter dem Begriff Jugendlicher zu verstehen ist. Ein Höchstalter von 18 Jahren, wie es der BSG hier annimmt, als Stichtagsgrenze zwischen der Bezeichnung als Jugendlicher zum Erwachsenen kann es, wenn man sich mal in anderen Rechtsgebieten umsieht nicht haben. Über diesen Ansatzpunkt hat auch kürzlich das Sozialgericht Braunschweig die gesetzliche Krankenkasse zur Kostentragung verpflichtet. (SG Braunschweig, 15.04.2010 - S KR 90/10) In diesem Urteil heißt es:
    "Zwar markiert in Deutschland der 18. Geburtstag den Beginn der Volljährigkeit. Das bedeutet aber nicht zwingend, an diesem Tag vom Jugendlichen zum Erwachsenen zu werden. Eine solche "Stichtagsregelung" kennt unsere Rechtsordnung nicht. So können über 18-Jährige noch nach Jugendstrafrecht und Jugendgerichtsgesetz behandelt werden. Selbst Kindergeld kann sogar noch im 25. Lebensjahr bezogen werden."

    Ein durch Gesetzesrecht und untergesetzliche Regelungen gedeckter Off-Label-Use liegt ebenfalls nicht vor. Die für die gesetzliche Krankenkasse geltende Arzneimittelrichtlinien "Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten" enthalten bis dato keine Angabe für Methylphenidat-Präparate. (Der Auftrag an die Experten des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde zurückgegeben, weil ein Antrag auf Neuzulassung durch Pharmaunternehmen gestellt wurden - welche zurückgewiesen wurde. Ein neuer Auftrag an die Expertengruppe wurde bislang nicht wieder beschlossen.)

    Das BSG lehnt aber auch sonst einen Off-Label-Use für methylphenidathaltige Arzneimittel ab. Zur Begründung führt es aus:
    "Ein Off-Label-Use kommt danach nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Abzustellen ist dabei auf die im jeweiligen Zeitpunkt der Behandlung vorliegenden Erkenntnisse. Dabei bedarf es eines positiven Wirksamkeitsnachweises nach den oben genannten und nachfolgend näher aufzuzeigenden Maßstäben."
    Bei der Prüfung dieser Kriterien beschränkt sich der BSG auf 3. (positiver Verdacht auf Behandlungserfolg). Ein erwarten Lassen, dass methylphenidathaltige Arzneimittel in der konkreten Indikation zugelassen wird bestand nicht (man kann davon ausgehen, dass auch ein Jahr nach dieser Entscheidung keine andere ergangen wäre, da der erneute Antrag eines Pharmaherstellers im Juni 2010 abgelehnt wurde).

    Das BSG führt weiter aus, dass auch keine erleichterten Voraussetzungen für einen Off-Label-Use, die über die bisherige BSG-Rechtsprechung hinausgehen, vorliegen. Der vorliegende Fall gab keinen Anlass, 
    "die Anforderungen an einen zulassungsüberschreitenden Einsatz von Kinderarzneimitteln für Erwachsene zu modifizieren." 
    Ein solche Anpassung käme nur in Betracht, wenn 
    "der Versicherte in der Zeit unmitellbar vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einem nur für Kinder und Jugendliche zugelassenen Arzneimittel indikationsbezogen versorgt wurde und er nach Erreichen des 18. Lebensjahres an derselben Krankheit leidet, die auch nach einem solchen "Stichtag" auf andere Weise nicht angemessen behandelt werden kann." Weiter führt der BSG aus: "Sollte das Risiko-Nutzen-Potenzial beim Fortgebrauch eines für Kinder zugelassenen und im Kindes- und Jugendlichenalter schon unmittelbar vor Erreichen des 18. Lebensjahrs angewandten Arzneimittels auch bei Überschreiten der Schwelle zur Volljährigkeit im Wesentlichen gleich geblieben sein, bedürfte es jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung, die nahtlose Weiterversorgung des Betroffenen mit dem begehrten Mittel abzulehnen."

    Nach dieser Einschätzung des BSG hängt der besondere Off-Label-Use von  methylphenidathaltige Arzneimitteln demnach von dem Alter in Verbindung mit der vorher - nachher Anwendung zusammen. Im vorliegenden Fall wird als zusätzliche Begründung das besondere Suchtpotential dieser Arzneimittel angeführt, welches bei jungen Erwachsenen höher eingeschätzt wird als bei 
    "einem ggf nur vorübergehenden bzw schon gefestigt kontrollierten Einsatz der Mittel im Kindesalter, der dann nach dem 18. Lebensjahr fortgesetzt werden soll."
    Über diese Betrachtungsweise lässt sich sicherlich streiten. Eine Quellenangabe zu diesem Gedankengang weist das Urteil jedenfalls nicht auf. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in naher Zukunft entscheiden wird. 

    Bis dahin brauchen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für methylphenidathaltige Arzneimittel, welche erst nach dem 18. Lebensjahr erstmals verschrieben werden sollen nicht zu tragen. Für einen "beyond-Label-Use" sollte die gesetzliche Krankenkasse allerdings in der Regel die Kosten tragen.
     
    Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    Montag, 8. November 2010

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Gäfgen - Folterverbot


    Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte erneute über den Fall Gäfgen zu entscheiden. 

    Ausgangspunkt war die Entführung des Bankierssohns im Jahre 2002 und die Umstände der Entdeckung der Leiche in diesem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer ließ prüfen, ob die verantwortlichen Polizisten und somit Deutschland gegen Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) EMRK verstoßen haben und dadurch Beweisverwertungsverbote hätten greifen müssen.

    Der EMGR verneinte eine Verletzung des Art. 6 EMRK, bejahte aber eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Als Begründung wird folgendes angegeben:

    1. Eine Drohung mit körperlichen, erheblichen Schmerzen verursachender Gewalt ist unter der Berücksichtigung der Gesamtumstände eine verbotene unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK.
    2. Die deutsche Gerichtsbarkeit hat den Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausdrücklich anerkannt. Zum Fortbestand der Opfereigenschaft führt der EMGR folgendes aus: 
      " Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers reicht nicht Grundsätzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet."
      Die Kammer bejaht die fortbestehende Opfereigenschaft unter anderem mit den milden Sanktionen gegen die verantwortlichen Polizeibeamten. Hierzu aus dem Urteil:
      "Auch wenn der Gerichtshof akzeptiert, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit den hier zitierten Fällen vergleichbar ist, stellt er dennoch fest, da ss D.s anschließende Ernennung zum Leiter einer Polizeibehörde schwerwiegende Zweifel aufkommen lässt, ob die Reaktion der Behörden die Schwere eines Verstoßes gegen Artikel 3 - dessen er für schuldig befunden worden war - angemessen widerspiegelt."
        3. Zu Art. 6 EMRK aus dem Urteil:
    "Die Kammer stellte fest, dass Artikel 6 Absatz 1 und 3 nicht verletzt worden sei. Sie stellte fest, dass das Landgericht die Verwertung sämtlicher Aussagen, die der Beschwerdeführer den Ermittlungsbehörden gegenüber vor der Hauptverhandlung gemacht habe, wegen der Fortwirkung der verbotenen Vernehmungsmethoden in der Hauptverhandlung verboten habe. Das innerstaatliche Gericht habe jedoch einige Beweismittel, die als indirektes Ergebnis der dem  Beschwerdeführer abgepressten Aussagen erlangt worden seien, verwertet. Die Kammer war der Auffassung, dass die starke Vermutung vorliege, dass die Verwertung von Beweismitteln, die als "fruit" eines  Geständnisses gewonnen worden seien, das mit Artikel 3 verletzenden Mitteln abgepresst worden sei, einen Prozess in derselben Weise insgesamt unfair mache wie die Verwertung des abgepressten Geständnisses selbst. Unter den besonderen Umständen der Rechtssache sei jedoch das erneute Geständnis des  Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung gewesen.  Andere Beweismittel, einschließlich der beanstandeten sachlichen  Beweismittel, hätten lediglich eine Nebenrolle gespielt und seien nur verwertet worden, um den Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu  belegen.
         4. Weiter heißt es:   
    "Die Kammer war nicht überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verteidigung keine andere Wahl gehabt habe, als in der Hauptverhandlung zu gestehen, weil die beanstandeten Beweismittel zugelassen worden seien."

    Mittwoch, 3. November 2010

    Stürze im Krankenhaus und ihre haftungsrechtlichen Folgen


    unterstützt durch  http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=1&m1=s&bb=1

    Bei jedem Sturz kommt es darauf an, ob das Krankenhaus seine Obhutspflichten verletzt hat. 
    Denn 
    "ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patien-ten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schüt-zen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maß-gebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante (Beurteilung aus früherer Sicht) ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte." OLG Düsseldorf v. 11.09.2003 -8 U 17/03-.
    Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Umstände des Einzelfalles, d.h. die körperliche und geistige Verfassung des Patienten, bei der Begutachtung, ob Pflichten des Krankenhauses verletzt wurden mit einbezogen werden müssen. Die körperliche und geistige Verfassung des Patienten spielt nur dann keine Rolle, wenn sich das Sturzereignis in einem vom Krankenhaus voll beherrschbaren Risiko (z.B. Patient befindet sich in Narkose oder Patient wird von Schwester umgelagert) ereignet hat.

    Bei der nachträglichen Begutachtung, ob ein Patient durch entsprechende Maßnahmen zu sichern gewesen wäre, spielen die Aufzeichnungen im ärztlichen Verlauf und in den Verlaufsnotizen der Pflegekräfte der Krankenakte eine wesentliche Rolle, sofern das Krankheitsbild des Patienten nicht schon vorher (z.B. bei einem Suizidversuch) eindeutig für eine Sicherungsmaßnahme spricht.

    Zeigt ein Patient z.B. eine psychomotorische Unruhe, muss das noch lange nicht dazu führen, dass Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden müssen. Allerding sollte es dem Arzt möglichst Zeitnah mitgeteilt werden, damit sich dieser dann mit der Hilfe der gesamten Krankenakte einen Gesamteindruck verschaffen kann.

    Bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich eine Genehmigung bei Vormundschaftsgericht einzuholen. Allerdings kann hiervon abgesehen werden, wenn ein vorübergehender Bedarf zur Abwendung von einer Gefahr für Leib oder Leben besteht. Denn in einem solchen Fall liegen die "Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§34 StGB)" vor, welche das Krankenhaus zu derartigen Schutzmaßnahmen berechtigt. Bei vorbestand der körperlichen und geistigen Verfassung muss dann wiederum das Vormundschaftsgericht informiert werden und "nötigenfalls gemäß § 1906 Abs. 4 BGB um eine Genehmigung nachsuchen." 

    Faktoren, die für Sicherungsmaßnahmen sprechen können:
         
    • Psychomotorische Unruhe (ständigem, fast zwanghaftem Bewegungsdrang, feh-lender Dosierung  der Kraft und Kräfteverschleiss, mangelnder Kontrolle der Mimik und Gestik, geringer Ausdauer und Konzentration, nur kurzzeitigem Anpassungs-vermögen in Gruppen)
    • Vorhergegangene Sturzereignisse
    • Zunehmende Unsicherheit beim Gehen, Sturzneigung und eine Gefährdung durch Gangunsicherheit und Schwankschwindel
    Sicherungsmaßnahmen:
        
    • Im Wege des Sichtkontaktes jederzeitige Überwachung
    • 15-30 minütige Kontrollüberwachung
    • Sitzwache
    • Sedierung (z.B. mit Haldol, Neurocil, Eunerpan)
    • Fixierung (von 1-Punkt bis 5-Punkt, d.h. Hände, Beine und Bauch)
    • Bettgitter

       
    Rechtsprechungssammlung 
    I. LG Duisburg, Urteil vom 29. 3. 2005 - 6 O 406/04 
        
    1. Der Betreiber eines Altenpflegeheims ist nicht verpflichtet, für eine lückenlose Überwachung der Bewohner durch das Pflegepersonal zu sorgen.
    2. Bei Bewohnern eines Pflegeheims, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und an geistigem Abbau leiden, gehört die erhöhte Sturzgefahr zum allgemeinen Lebensrisiko.
    3. Es besteht keine Verpflichtung des Personals eines Pflegeheims, Bewohner, die zu spontanem Aufstehen neigen, zu fixieren.
    4. inwieweit sturzprophylaktische Maßnahmen zu ergreifen sind, orientiert sich nicht nur am Verletzungsrisiko für den Bewohner, sondern auch an den durch diese Maßnahmen bedingten Einschränkungen der Lebensqualität.
    II. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2003 -15 U 31/03 
    Wenn eine Heimbewohnerin mit nicht oder nur geringfügig freiheitsbeschränkende Maßnahme wie etwa beruhigendem Zureden durch die Pflegekräfte oder Verabreichen eines leicht sedierend wirkenden Medikaments nicht von selbstgefährdenden Verhaltensweisen abzuhalten ist und während der Nacht nicht genügend Pflegekräfte für eine unmittelbare Beaufsichtigung zur Verfügung stehen, kommt als Notstandsmaßnahme auch eine mechanische Fixierung, die mit den heute zur Verfügung stehenden Pflegehilfsmitteln (etwa einem Fixiertuch) auch bei massiver Unruhe der Patienten in der Regel ohne die Gefahr äußerer Verletzung möglich ist, in Betracht.

    Ist eine solche Sicherungsmaßnahme aufgrund ärztlicher Empfehlung - in Zweifelsfällen is ein (Not-)Arzt hinzuzuziehen - oder persönlichen Augenschein des Pflegepersonals zwingend geboten, ist die Sicherung zunächst auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig und geboten, wenn hierfür ein vorübergehender Bedarf besteht.

    Bei Annahmen zur Regelmäßigkeit ist gem. § 1906 IV BGB eine Genehmigung nachzusuchen.
    III. LG Kiel: Urteil vom 04.04.2008 - 8 O 27/05
        
    1. In jeder Situation der Behandlung von desorientierten Patienten mit einem zusätzlichen chirurgischen Krankheitsbild bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung; (amtlicher Leitsatz)
    2. Es entspricht nicht dem Standard auf chirurgischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern, für demente, frisch operierte, unruhige Patienten Sitzwachen einzurichten. Dies ist lediglich ein wünschenswerter Idealzustand; (amtlicher Leitsatz)
    3. Die Verlegung von psychomotorisch unruhigen Patienten auf eine sogenannte Zwi-schenintensivstation (intermediär) oder sogar auf die Intensivstation ist nur eine kurzfristi-ge Lösung für Akutsituationen bei zufälliger Verfügbarkeit solcher Betten. (amtlicher Leit-satz)
        
    IV. OLG Düsseldorf: Urteil vom 02.03.2006 - 8 U 163/04
    Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Aufenthalt und die Behandlung notwendig machen. Von Bedeutung sind ferner die körperliche, seelische und geistige Verfassung. Den durch Erkrankung und Konstitution geprägten Besonderheiten muss bei der Pflege und Betreuung individuell Rechnung getragen werden, damit das Ziel der stationären Heilbehandlung nicht in Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand eines Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist vom behandelnden Arzt des Krankenhauses zu klären und zu entscheiden.

    Einerseits wird eine dauerhafte Fixierung von Patienten mit Demenz und Verwirrtheitszu-ständen oft nicht akzeptiert, da man ihnen den Sinn der Maßnahme nicht erklären kann; andererseits können bei einer dauerhaften Fixierung vermehrt Komplikationen wie Lun-genentzündung, Harnwegsinfektion, Dekubitus oder Thrombosen auftreten, weshalb eine solche Maßnahme - wie der Sachverständige Dr. D. dargelegt hat - heute zunehmend umstritten ist. Dementsprechend geht auch der im Februar 2005 veröffentlichte "Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege" des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) davon aus, dass die Verwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen zur Sturzprävention unbedingt vermieden werden sollten, zumal der Effekt und die Nützlichkeit von Maßnahmen wie der Fixierung an das Bett oder an Sitzmöbel unter Verwendung eines Bauchgurts bisher nicht nachgewiesen sind. Das schließt nicht aus, dass gleichwohl im Einzelfall eine Fixierung erforderlich wird, aber nicht als Dauermaßnahme, sondern nur bezogen auf eine konkrete Situation.

    V. OLG Schleswig, Urteil vom 6. 6. 2003 - 4 U 70/02
         
    1. Wenn ein 82-jähriger Patient nachts auf einer normalen Station aus dem Krankenbett fällt, handelt es sich nicht um den Fall des sog. "vollbeherrschbaren Risikos".
    2. Ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung verbietet sich grundsätzlich die präventive Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
    3. In der medizinischen Praxis werden entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen das Herausfallen aus dem Bett grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn sich der Patient uneinsichtig zeigt und Anhaltspunkte für Bettflüchtigkeit bzw. der Gefahr einer Selbstverletzung bestehen.
    4. "voll beherrschbaren Risikobereich": es muss sich um Maßnahmen handeln, bei denen auch diejenigen Risikofaktoren, die sich etwa aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Arzt eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können.
         
    VI. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 2003 - 8 U 17/03
    1. Ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.
    2. Die Kausalität eines Behandlungs- oder Pflegefehlers für einen Gesundheitsschaden hat im Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Anspruchsteller zu beweisen; dies gilt auch, wenn der Fehler in einem Unterlassen - hier der gebotenen Beobachtung des Patienten - besteht.
    3. Es stellt kein grobes pflegerisches Versäumnis dar, einen Patienten, dessen Zustand unauffällig ist und dessen Vitalparameter.
         
    VII. OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2005 - 12 U 170/04 
    Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und die Interessen und Bedürf-nisse des Heimbewohners berücksichtigenden Unterbringung.

    VIII. BGH, Urteil vom 18-12-1990 - VI ZR 169/90 (Düsseldorf) 
    Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.
           
    IX. BGH, Urteil vom 25-06-1991 - VI ZR 320/90 (Hamm) 
    Zu den Sorgfaltspflichten in einem Krankenhaus gegenüber einem Patienten, der sich nach dem Duschen in einem Duschstuhl mit besonderer Kippgefahr befindet.

    Mit der bloßen Aufforderung an einem im Duschstuhl sitzenden Patienten, einen Augen-blick (hier mit dem Abtrocknen) zuwarten, bis sie sich ihm wieder zuwende, genügt eine Pflegekraft, die die nicht unbeträchtliche Kippgefahr des Duschstuhles kennt, nicht der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht; sie muss den Patienten vielmehr ausdrücklich auf die Kipp- und Sturzgefahr hinweisen.
     
    X. BGH, Urteil vom 28. 4. 2005 - III ZR 399/04 (KG)
    1. Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
    2. Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.
    3. Die Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maß-nahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflege-personal Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner zu wahren sind. (Leitsatz 3 von der Redaktion)
        
    XI. OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 27.10.2009 - 8 U 170/07
    Unterbringung eines psychiotischen Patienten zur Verhinderung von Suizid
    Gesetzliche Regelungen, allgemein anerkannte Richtlinien oder Empfehlungen zur räumlichen und personellen Ausstattung eines allgemeinen Krankenhauses bei Aufnahme suizidaler Patienten existieren nicht.

    http://www.ihr-rechtsanwalt.eu/

    Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu


    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/