Donnerstag, 28. Juli 2011

Widerruf der Approbation als Zahnarzt aufgrund eines Sexualdelikts

Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2011 Az.: 3 B 63/10:

Leitsätze des Gerichts:
  1. "Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung)."
  2. "Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche
    Fragen geklärt sind."
Sachverhalt:
Der Kläger ist Zahnarzt. Er wurde durch Strafurteil wegen sexueller Nötigung eines 15-jährigen Mädchens zu einer Haftstarfe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde dem Kläger durch den Beklagten die Approbation u.a. wegen Unwürdigkeit widerrufen.

Entscheidungsgründe:
Für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bedarf es einer gravierenden Verfehlung, welche geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Apptobation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Verallgemeinerungen sind mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Es muss immer eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.

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Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind.

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