Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.07.2011 Az.: 5 StR 115/11 auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 9.12.2010 Az.: 618 KLs 10/09 :
Eine endgültige Klärung, ob der Vertragsarzt, als Amtsträger oder Beauftragter im geschäftlichen Verkehr tätig wird, bleibt zunächst weiter offen. Der 5. Strafsenat hat das Verfahren dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.
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