Mittwoch, 3. November 2010

Stürze im Krankenhaus und ihre haftungsrechtlichen Folgen


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Bei jedem Sturz kommt es darauf an, ob das Krankenhaus seine Obhutspflichten verletzt hat. 
Denn 
"ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patien-ten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schüt-zen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maß-gebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante (Beurteilung aus früherer Sicht) ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte." OLG Düsseldorf v. 11.09.2003 -8 U 17/03-.
Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Umstände des Einzelfalles, d.h. die körperliche und geistige Verfassung des Patienten, bei der Begutachtung, ob Pflichten des Krankenhauses verletzt wurden mit einbezogen werden müssen. Die körperliche und geistige Verfassung des Patienten spielt nur dann keine Rolle, wenn sich das Sturzereignis in einem vom Krankenhaus voll beherrschbaren Risiko (z.B. Patient befindet sich in Narkose oder Patient wird von Schwester umgelagert) ereignet hat.

Bei der nachträglichen Begutachtung, ob ein Patient durch entsprechende Maßnahmen zu sichern gewesen wäre, spielen die Aufzeichnungen im ärztlichen Verlauf und in den Verlaufsnotizen der Pflegekräfte der Krankenakte eine wesentliche Rolle, sofern das Krankheitsbild des Patienten nicht schon vorher (z.B. bei einem Suizidversuch) eindeutig für eine Sicherungsmaßnahme spricht.

Zeigt ein Patient z.B. eine psychomotorische Unruhe, muss das noch lange nicht dazu führen, dass Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden müssen. Allerding sollte es dem Arzt möglichst Zeitnah mitgeteilt werden, damit sich dieser dann mit der Hilfe der gesamten Krankenakte einen Gesamteindruck verschaffen kann.

Bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich eine Genehmigung bei Vormundschaftsgericht einzuholen. Allerdings kann hiervon abgesehen werden, wenn ein vorübergehender Bedarf zur Abwendung von einer Gefahr für Leib oder Leben besteht. Denn in einem solchen Fall liegen die "Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§34 StGB)" vor, welche das Krankenhaus zu derartigen Schutzmaßnahmen berechtigt. Bei vorbestand der körperlichen und geistigen Verfassung muss dann wiederum das Vormundschaftsgericht informiert werden und "nötigenfalls gemäß § 1906 Abs. 4 BGB um eine Genehmigung nachsuchen." 

Faktoren, die für Sicherungsmaßnahmen sprechen können:
     
  • Psychomotorische Unruhe (ständigem, fast zwanghaftem Bewegungsdrang, feh-lender Dosierung  der Kraft und Kräfteverschleiss, mangelnder Kontrolle der Mimik und Gestik, geringer Ausdauer und Konzentration, nur kurzzeitigem Anpassungs-vermögen in Gruppen)
  • Vorhergegangene Sturzereignisse
  • Zunehmende Unsicherheit beim Gehen, Sturzneigung und eine Gefährdung durch Gangunsicherheit und Schwankschwindel
Sicherungsmaßnahmen:
    
  • Im Wege des Sichtkontaktes jederzeitige Überwachung
  • 15-30 minütige Kontrollüberwachung
  • Sitzwache
  • Sedierung (z.B. mit Haldol, Neurocil, Eunerpan)
  • Fixierung (von 1-Punkt bis 5-Punkt, d.h. Hände, Beine und Bauch)
  • Bettgitter

   
Rechtsprechungssammlung 
I. LG Duisburg, Urteil vom 29. 3. 2005 - 6 O 406/04 
    
  1. Der Betreiber eines Altenpflegeheims ist nicht verpflichtet, für eine lückenlose Überwachung der Bewohner durch das Pflegepersonal zu sorgen.
  2. Bei Bewohnern eines Pflegeheims, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und an geistigem Abbau leiden, gehört die erhöhte Sturzgefahr zum allgemeinen Lebensrisiko.
  3. Es besteht keine Verpflichtung des Personals eines Pflegeheims, Bewohner, die zu spontanem Aufstehen neigen, zu fixieren.
  4. inwieweit sturzprophylaktische Maßnahmen zu ergreifen sind, orientiert sich nicht nur am Verletzungsrisiko für den Bewohner, sondern auch an den durch diese Maßnahmen bedingten Einschränkungen der Lebensqualität.
II. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2003 -15 U 31/03 
Wenn eine Heimbewohnerin mit nicht oder nur geringfügig freiheitsbeschränkende Maßnahme wie etwa beruhigendem Zureden durch die Pflegekräfte oder Verabreichen eines leicht sedierend wirkenden Medikaments nicht von selbstgefährdenden Verhaltensweisen abzuhalten ist und während der Nacht nicht genügend Pflegekräfte für eine unmittelbare Beaufsichtigung zur Verfügung stehen, kommt als Notstandsmaßnahme auch eine mechanische Fixierung, die mit den heute zur Verfügung stehenden Pflegehilfsmitteln (etwa einem Fixiertuch) auch bei massiver Unruhe der Patienten in der Regel ohne die Gefahr äußerer Verletzung möglich ist, in Betracht.

Ist eine solche Sicherungsmaßnahme aufgrund ärztlicher Empfehlung - in Zweifelsfällen is ein (Not-)Arzt hinzuzuziehen - oder persönlichen Augenschein des Pflegepersonals zwingend geboten, ist die Sicherung zunächst auch ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig und geboten, wenn hierfür ein vorübergehender Bedarf besteht.

Bei Annahmen zur Regelmäßigkeit ist gem. § 1906 IV BGB eine Genehmigung nachzusuchen.
III. LG Kiel: Urteil vom 04.04.2008 - 8 O 27/05
    
  1. In jeder Situation der Behandlung von desorientierten Patienten mit einem zusätzlichen chirurgischen Krankheitsbild bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung; (amtlicher Leitsatz)
  2. Es entspricht nicht dem Standard auf chirurgischen Abteilungen von allgemeinen Krankenhäusern, für demente, frisch operierte, unruhige Patienten Sitzwachen einzurichten. Dies ist lediglich ein wünschenswerter Idealzustand; (amtlicher Leitsatz)
  3. Die Verlegung von psychomotorisch unruhigen Patienten auf eine sogenannte Zwi-schenintensivstation (intermediär) oder sogar auf die Intensivstation ist nur eine kurzfristi-ge Lösung für Akutsituationen bei zufälliger Verfügbarkeit solcher Betten. (amtlicher Leit-satz)
    
IV. OLG Düsseldorf: Urteil vom 02.03.2006 - 8 U 163/04
Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, also in erster Linie nach den Beschwerden und Erkrankungen, die den stationären Aufenthalt und die Behandlung notwendig machen. Von Bedeutung sind ferner die körperliche, seelische und geistige Verfassung. Den durch Erkrankung und Konstitution geprägten Besonderheiten muss bei der Pflege und Betreuung individuell Rechnung getragen werden, damit das Ziel der stationären Heilbehandlung nicht in Frage gestellt wird. Ob und in welchem Umfang der Zustand eines Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen und Vorkehrungen erfordert, ist vom behandelnden Arzt des Krankenhauses zu klären und zu entscheiden.

Einerseits wird eine dauerhafte Fixierung von Patienten mit Demenz und Verwirrtheitszu-ständen oft nicht akzeptiert, da man ihnen den Sinn der Maßnahme nicht erklären kann; andererseits können bei einer dauerhaften Fixierung vermehrt Komplikationen wie Lun-genentzündung, Harnwegsinfektion, Dekubitus oder Thrombosen auftreten, weshalb eine solche Maßnahme - wie der Sachverständige Dr. D. dargelegt hat - heute zunehmend umstritten ist. Dementsprechend geht auch der im Februar 2005 veröffentlichte "Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege" des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) davon aus, dass die Verwendung freiheitseinschränkender Maßnahmen zur Sturzprävention unbedingt vermieden werden sollten, zumal der Effekt und die Nützlichkeit von Maßnahmen wie der Fixierung an das Bett oder an Sitzmöbel unter Verwendung eines Bauchgurts bisher nicht nachgewiesen sind. Das schließt nicht aus, dass gleichwohl im Einzelfall eine Fixierung erforderlich wird, aber nicht als Dauermaßnahme, sondern nur bezogen auf eine konkrete Situation.

V. OLG Schleswig, Urteil vom 6. 6. 2003 - 4 U 70/02
     
  1. Wenn ein 82-jähriger Patient nachts auf einer normalen Station aus dem Krankenbett fällt, handelt es sich nicht um den Fall des sog. "vollbeherrschbaren Risikos".
  2. Ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung verbietet sich grundsätzlich die präventive Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
  3. In der medizinischen Praxis werden entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen das Herausfallen aus dem Bett grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn sich der Patient uneinsichtig zeigt und Anhaltspunkte für Bettflüchtigkeit bzw. der Gefahr einer Selbstverletzung bestehen.
  4. "voll beherrschbaren Risikobereich": es muss sich um Maßnahmen handeln, bei denen auch diejenigen Risikofaktoren, die sich etwa aus der körperlichen Konstitution des Patienten ergeben, regelmäßig vom Arzt eingeplant und voll umfänglich ausgeschaltet werden können.
     
VI. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 9. 2003 - 8 U 17/03
  1. Ein Krankenhaus übernimmt mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.
  2. Die Kausalität eines Behandlungs- oder Pflegefehlers für einen Gesundheitsschaden hat im Arzthaftungsprozess grundsätzlich der Anspruchsteller zu beweisen; dies gilt auch, wenn der Fehler in einem Unterlassen - hier der gebotenen Beobachtung des Patienten - besteht.
  3. Es stellt kein grobes pflegerisches Versäumnis dar, einen Patienten, dessen Zustand unauffällig ist und dessen Vitalparameter.
     
VII. OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2005 - 12 U 170/04 
Der Umfang des Schutzes eines Heimbewohners vor eigengefährdenden Situationen erfährt eine Begrenzung durch das Gebot einer die Würde und die Interessen und Bedürf-nisse des Heimbewohners berücksichtigenden Unterbringung.

VIII. BGH, Urteil vom 18-12-1990 - VI ZR 169/90 (Düsseldorf) 
Bekommt ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht und stürzt, so ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.
       
IX. BGH, Urteil vom 25-06-1991 - VI ZR 320/90 (Hamm) 
Zu den Sorgfaltspflichten in einem Krankenhaus gegenüber einem Patienten, der sich nach dem Duschen in einem Duschstuhl mit besonderer Kippgefahr befindet.

Mit der bloßen Aufforderung an einem im Duschstuhl sitzenden Patienten, einen Augen-blick (hier mit dem Abtrocknen) zuwarten, bis sie sich ihm wieder zuwende, genügt eine Pflegekraft, die die nicht unbeträchtliche Kippgefahr des Duschstuhles kennt, nicht der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht; sie muss den Patienten vielmehr ausdrücklich auf die Kipp- und Sturzgefahr hinweisen.
 
X. BGH, Urteil vom 28. 4. 2005 - III ZR 399/04 (KG)
  1. Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen.
  2. Zur Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals bei einem Unfall im Heim.
  3. Die Obhutspflichten des Heimträgers zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maß-nahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflege-personal Zumutbare sein, wobei insbesondere auch die Würde und die Selbstständigkeit der Bewohner zu wahren sind. (Leitsatz 3 von der Redaktion)
    
XI. OLG Frankfurt a. M.: Urteil vom 27.10.2009 - 8 U 170/07
Unterbringung eines psychiotischen Patienten zur Verhinderung von Suizid
Gesetzliche Regelungen, allgemein anerkannte Richtlinien oder Empfehlungen zur räumlichen und personellen Ausstattung eines allgemeinen Krankenhauses bei Aufnahme suizidaler Patienten existieren nicht.

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Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu


http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

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