Montag, 31. Januar 2011

Bei Nennung eines Zeitkorridors besteht in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern

Sie können diesen Post wie immer auch auf http://ihr-rechtsanwalt.eu/home.php?m=2&m2=p&e=1&d=2&cc=0&ab=0 lesen.

 

Leitsatz des Gerichts:

Wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und ihm dafür einen Zeitkorridor nennt, gibt es in der Regel keine rechtliche Pflicht, den Patienten an die Terminswahrnehmung zu erinnern. Abweichende Fallkonstellationen aufgrund des konkreten Einzelfalles sind allerdings denkbar.

 

http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

OLG Koblenz, Urteil v. 24.06.2010 Az.: 5 U 186/10


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