Samstag, 29. Januar 2011

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie bei einer Krebserkrankung

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Leitsatz:

Aufwendungen für eine Autohomologe Immuntherapie sind auch bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krebserkrankung nicht beihilfefähig.

 

Aus des Entscheidungsgründen:

1. Die Aufwendungen für die beim früheren Kläger durchgeführte Autohomologe Immuntherapie sind nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig, denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode.

 

2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (siehe dazu unten 2. und 3.) - mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2007 - 2 B 37.07 - juris Rn. 4 und Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn.18). Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden und dem Gebot einer effektiven und sparsamen Verwendung unterliegen, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O. - juris Rn. 35).

 

3. die Voraussetzungen, die für die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode erforderlich sind, nicht vorgelegen. Sie sind im Übrigen auch bis heute nicht gegeben.

 

4. Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass die Autohomologe Immuntherapie medizinisch-wissenschaftlich unzureichend begründet sei und es an nachvollziehbaren Studien fehle (siehe näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1994, a.a.O., juris Rn. 38 ff.).

 

5. Eine Behandlung ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird.

 

6. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O.). Die wissenschaftliche Anerkennung setzt im Regelfall auch voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.).

 


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 11 S 2730/09

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