Samstag, 29. Januar 2011

Alternative Heilbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

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Aus den Entscheidungsgründen:

Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (BFH-Urteile vom 18.06.1997, III R 84/96, BStBl. II 1997, 805; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596). Keine außergewöhnlichen Belastungen werden dagegen durch Aufwendungen für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet. Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinne.

 

Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung (BFH-Urteile vom 26.02.1992, III R 8/91, BStBl. II 1993, 278; vom 20.03.1987, III R 150/86, BStBl. II 1987, 596; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rz. C 45 (Stand: Januar 2001)).

 


FG Münster, Urteil v. 16.06.2010 Az.: 10 K 1655/09 E 


Keine Beihilfenfähigkeit der Bioresonanztherapie

Leitsatz:

Die Bioresonanztherapie ist als Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig.

 



VG Saarlouis, Urteil vom 01.06.2010, Az.: 3 K 185/10

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