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Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass selbst ein hälftiger Versorgungsauftrag neben einer Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vereinbar ist.
Nach dem BSG liegt die Höchstgrenze für eine Nebentätigkeit bei 26 Wochenstunden.
http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/
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