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Leitsätze des Beschlusses:
1. Bei verspätetem Erlass des RLV-Zuweisungsbescheides gilt das RLV des Vorquartals vorläufig fort. Eine nachträgliche Korrektur des gegebenenfalls zu hohen (fortgeltenden) RLV ist nicht möglich.
2. Es bestehen erhebliche Zweifel an einer Delegationsbefugnis des Bewertungsausschusses hinsichtlich der Schaffung von Regelungen für junge Praxen, Praxen in der Aufbauphase, unterdurchschnittlich abrechnende Praxen etc. Regionale Besonderheiten, die eine Delegation auf die regionalen Gesamtvertragsparteien nahelegen würden, sind insoweit gerade nicht vorhanden.
3. Der Honorarvertrag 2010 gibt für Praxen in der Aufbauphase keinen Weg vor, der es ermöglichen würde, abrechnungskonform, also ohne nennenswerte Honorareinbußen, ein durchschnittliches Regelleistungsvolumen zu erhalten. Es ist mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit unvereinbar und damit rechtswidrig, dass der Praxis in der Aufbauphase zugemutet wird, vergütungslos Leistungen zu erbringen, um im Folgejahr die Vergütung steigern zu können.
http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/
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