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Auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 25.06.2010 hat der BGH in seiner Entscheidung folgendes nochmals verdeutlicht:
"Ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens" kann nur in Betracht gezogen werden, wenn die "Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB" beachtet und eingehalten worden sind.
"Gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB) befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gege-benenfalls Geltung zu verschaffen."
"Darüber hinaus setzt die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch gemäß § 1901b Abs. 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Danach prüft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung."
Beschluss des 2. Strafsenats vom 10.11.2010 - 2 StR 320/10 -
Sofortkontakt mit der Bearbeiterin, RA'in S. Kuphal
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