Samstag, 29. Januar 2011

Beihilfefähigkeit einer Hormontherapie bei prämaturer Menopause

Diesen Post können Sie wie immer auch auf www.ihr-rechtsanwalt.eu lesen.

Leitsatz:

Die prämature Menopause ist eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 der BVO BW. Eine Hormontherapie stellt insoweit eine Behandlung und keine bloße Prophylaxe dar.

 

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