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Rechtsanwältin Steffi Kuphal
Samstag, 29. Januar 2011
Beihilfefähigkeit einer Hormontherapie bei prämaturer Menopause
Die prämature Menopause ist eine Krankheit im Sinne von § 6 Abs. 1 der BVO BW. Eine Hormontherapie stellt insoweit eine Behandlung und keine bloße Prophylaxe dar.
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