Herausgabe von eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von neun unter ihrem Namen und dem ihres verstorbenen Ehemanns eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen.
Die für die Beklagte Handelnden verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG, wenn sie die bereits mit Samenzellen imprägnierten Eizellen an die Klägerin übergeben. Denn durch die Herausgabe der Eizellen im vorhandenen Zustand wird keine Beihilfe zur Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG geleistet. ...
Die Befruchtung der klägerischen Eizellen ist noch nicht vollendet, weil die Befruchtung durch die von der Beklagten vorgenommene Konservierung unterbrochen worden ist ...
Die Vollendung einer künstlichen Befruchtung, nachdem die Eizelle mit dem Samen des Mannes zu dessen Lebzeiten bereits imprägniert ist, ist vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG jedoch nicht erfasst. ..."
OLG Rostock, Urteil v. 07.05.2010 Az.: 7 U 67/09
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