Überwachungsmaßnahmen als medizinisch notwendige Heilbehandlung
Aus den Entscheidungsgründen:
"Hierbei ist als "medizinisch notwendige Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen jegliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit hervorgerufen worden ist, sofern die Leistung von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 1 MBKK 94, Rn. 21 m.w.N.). Dem steht eine Tätigkeit, die auf die reine Verhinderung der Ausdehnung und Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist, gleich, wobei sich dies durch Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt (vgl. BGH, VersR 1996, 1224; Prölss/Martin, aaO). Nach eindeutiger, herrschender Meinung und Rechtsprechung sind Überwachungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Vitalfunktionen der versicherten Person dienen, als medizinisch notwendige Heilbehandlung zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 893; LG Dortmund, Urteil vom 12.07.2007, 2 O 323/06, zitiert nach juris; sowie VuR 2007, 399; vgl. auch Prölss/Martin, aaO)."
LG Bonn, Urteil vom 26.11.2009, Az.: 9 O 230/09
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