Donnerstag, 28. Juli 2011

MPU für Fahrradfahrer ohne Führerschein?

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 06.10.2010, Az.: 2 B 1076/10:

Leitsatz des Gerichts:
"Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437)."

Sachverhalt:
Der Antragsteller wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr durch Strafbefehl verurteilt. Der Tat lag eine Fahrradfahrt mit einem Alkoholgehalt von 1,75 Promille zu Grunde. Aufgrund dieser Tat wurde ihm nachträglich untersagt am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl er keinen Führerschein besitzt.

Entscheidungsgründe:
  • Grundsätzlich kommen die Vorschriften zur MPU auch auf Fahrradfahrer oder Hundeführer zur Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Ungeeignetheit oder nur noch bedingte Geeignetheit rechtfertigen.
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr - für Fahrradfahrer - steht der Behörde kein Ermessen mehr zu - sie muss eine MPU anordnen.

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Widerruf der Approbation als Zahnarzt aufgrund eines Sexualdelikts

Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2011 Az.: 3 B 63/10:

Leitsätze des Gerichts:
  1. "Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung)."
  2. "Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche
    Fragen geklärt sind."
Sachverhalt:
Der Kläger ist Zahnarzt. Er wurde durch Strafurteil wegen sexueller Nötigung eines 15-jährigen Mädchens zu einer Haftstarfe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde dem Kläger durch den Beklagten die Approbation u.a. wegen Unwürdigkeit widerrufen.

Entscheidungsgründe:
Für einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bedarf es einer gravierenden Verfehlung, welche geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Apptobation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Verallgemeinerungen sind mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. Es muss immer eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.

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Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss daran ausgerichtet sein, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind.