Mittwoch, 2. Februar 2011

Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig, BVerfG 1BvR 3295/07

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Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 7/2011 zum Beschluss des BVerfG vom 11.01.2011 1 BvR 3295/07:
  1. Grundsätzlich ist die Abstellung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht im TSG nicht zu bestanden.
  2. Der Gesetzgeber stellt aber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG unzumutbare Anforderungen an den Betroffenen.
  3. Es stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit dar, von einem Betroffenen zu verlangen meist nicht indizierte und nicht erforderliche operative Eingriffe an sich vornehmen lassen zu müssen.
  4. Der Verweis auf eine Eheschließung eines homosexuellen Transsexuellen ist schon deshalb nicht zumutbar, weil er dadurch in eine Geschlechterrolle verwiesen wird, die der selbst empfundenen widerspricht und durch die Namensänderung und des äußeren Erscheinungsbildes ungewollte Einblicke in die Intimsphäre gewährt würden.


Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben - BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - 5 StR 491/10

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Sachverhalt:
Der Angeklagte war ein auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierter Arzt. Er führte sog. psycholytische Sitzungen durch, bei welchen die Patienten durch Drogen in ein "Wachtraumerleben der Objektumgebung" versetzt wurden. "Im September 2009 führte der Angeklagte eine Intensivsitzung durch, in deren Rahmen sich sechs Gruppenmitglieder zur Einnahme des Rauschgifts MDMA bereiterklärten. Wegen eines ihm unterlaufenden Wiegeversehens übergab er an diese jedoch mindestens die zehnfache Menge der beabsichtigten Menge." Durch dieses Versehen verstarben 2 Gruppenmitglieder an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis an MDMA. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot belegt.


Die Entscheidung des BGH (aus der Pressemitteilung 19/2010):
Der BGH hat nun das Urteil des LG Berlins aufgehoben und es an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Durch die freiwillige Drogeneinnahme der Gruppenmitglieder muss der Angeklagte eine Handlungsherrschaft gehabt haben. Es muss also noch geklärt werden, inwieweit der Wiegefehler zu einer Vorsatztat oder einer Fahrlässigkeit führen.