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Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts 7/2011 zum Beschluss des BVerfG vom 11.01.2011 1 BvR 3295/07:
- Grundsätzlich ist die Abstellung auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht im TSG nicht zu bestanden.
- Der Gesetzgeber stellt aber in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG unzumutbare Anforderungen an den Betroffenen.
- Es stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit dar, von einem Betroffenen zu verlangen meist nicht indizierte und nicht erforderliche operative Eingriffe an sich vornehmen lassen zu müssen.
- Der Verweis auf eine Eheschließung eines homosexuellen Transsexuellen ist schon deshalb nicht zumutbar, weil er dadurch in eine Geschlechterrolle verwiesen wird, die der selbst empfundenen widerspricht und durch die Namensänderung und des äußeren Erscheinungsbildes ungewollte Einblicke in die Intimsphäre gewährt würden.