Mittwoch, 24. November 2010

Die künstliche Befruchtung und die Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse


Einleitung
Bei gesunden Paaren mit regelmäßigem Geschlechtsverkehr an den fruchtbaren Tagen kommt es in der Regel innerhalb der ersten drei Zyklen zu einer Befruchtung. Pro Zyklus besteht eine 27-30 %-tige Chance einer Schwangerschaft. Bereits nach 6 erfolglosen Zyklen muss eine leichte Einschränkung der Fruchtbarkeit angenommen werden. Nach weiteren 6 Zyklen geht man von einer erheblichen Einschränkung oder Chance auf eine spontane Empfängnis aus. Nach 48 Monaten bestehen nur noch sporadische Aussichten auf eine natürliche Schwangerschaft.


Nachfolgend werden zunächst allgemeine Informationen über die Gründe und Therapiemöglichkeiten einer künstlichen Befruchtung aufgezeigt werden. Im Anschluss gehe ich dann auf die gesetzlichen Grundlagen ein. Diese Darstellung soll Ihnen einen groben Überblick über die Voraussetzungen einer Zuzahlung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse geben. Für die Besonderheiten Ihres konkreten Falles ist eine Rücksprache mit einem Anwalt in jedem Fall eine gute Entscheidung, um einen Reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und wird dringend angeraten.

Gründe und Therapiemöglichkeiten:


Erkrankungen der Frau, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:

  • Störung der Eierstockfunktionen mit der Konsequenz einer gestörten Eizellreifung
  • Hormonelle Störungen der Hirnanhangdrüse, der Schilddrüse, der Nebennierenrind sowie andere körperliche Erkrankungen wie Diabetes, Störungen der Leber- oder Nierenfunktion und schwere  Infektionskrankheiten
  • Fehlbildung oder entzündliche Veränderungen der Eileiter mit nachfolgendem gestörtem Eitransport (am häufigsten sind Verwachsungen)
  • Endometriose: Gebärmutterschleimhaut liegt außerhalb der Gebärmutter, z.B. am Eileiter
  • Immunologische Sterilität: Antikörper gegen Ei- oder Samenzellen
  • Chromosomenanomalien

Erkrankungen des Mannes, die zu einer Kinderlosigkeit führen können:

  • Gestörte oder fehlende Hodenfunktion, z.B. durch eine Mumpsinfektion
  • Vorausgegangene Strahlen- oder Chemotherapie nach Tumorleiden
  • Bakterielle Verunreinigung des Samens
  • Samenleiterverschluss
  • Immunologische Sterilität
  • Chromosomenanomalien

Bei 15 % aller Paare lässt sich allerdings keine Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch finden. (vgl. pro familia Broschüre - unerfüllter Kinderwunsch - 2004)


Möglichkeiten der Therapie:
  1. Hormonelle Stimulation der Frau
  2. Insemination
    Bei der Insemination werden die durch Masturbation gewonnenen Spermien gereinigt und die beweglichen Samen werden konzentriert und dann direkt in die Gebärmutter gebracht. - Dieses Verfahren wird meist bei leichten Fruchtbarkeitsstörungen des Mannes angewendet. -
  3. Insemination mit Spendersamen
    Die Insemination mit Spendersamen wird beispielsweise bei:
    • Erbkrankheiten,
    • Keine befruchtungsfähigen Spermien vorhanden,
    • Schwerwiegenden Infektionen wie z.B. HIV oder,
    • Bei alleinstehenden oder lesbisch lebenden Frauen angewendet.
    Auf die rechtlichen Problematiken wird in einem separaten Artikel eingegangen.
  4. In-vitro-Fertilisation (IVF)
    Die in-vitro-Fertilisation oder die Zeugung in der Glasschale wird meist bei Eileiterverschluss oder sehr stark eingeschränkter Qualität der Samenzellen oder als nächste Therapie nach der hormonellen Stimulation und der Insemination angewendet. Bei dieser Therapie wird die Frau zunächst hormonell Stimuliert. Die durch diese Stimulation entstandenen Eizellen werden sodann aus dem Eierstock abgesaugt (transvaginale Follikelpunktion). Die entnommenen Eizellen werden dann in der Glasschale mit Spermien befruchtet. Diese befruchteten Embryonen verbleiben dann 24-48 Stunden im Wärmeschrank bevor sie dann in die Gebärmutter übertragen werden (Embryotransfer).
  5. Intratubarer Gametentransfer (GIFT)
    Der intratubare Gametentransfer ist eine Befruchtung im Körper. Bei einer Bauchspiegelung werden Eizellen abgesaugt und direkt mit aufbereiteten Samenzellen in den Trichter (Tube) des Eileiters gebracht. Diese Therapie wird meisten in folgenden Fällen angewendet:
    • Langjährige Sterilität der Frau, auch bei ungeklärter Ursache
    • Männliche Fertilisationsstörungen
    • Endometriose (wenn durch die Verklebungen im Bereich des Trichters das Auffangen der Eizelle nach dem Eisprung behindert wird)
  6. Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
    Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion wird unter dem Mikroskop ein einzelnes Spermium in eine dünne Pipette aufgezogen und direkt in die Eizelle injiziert.
  7. MESA/TESE
    Die MESA oder TESE ist die Samengewinnung aus dem Nebenhoden oder aus dem Hoden. In 75 % aller Fälle werden Spermien gefunden.
  8. Einfrieren von Eizellen
    Zellen im Vorkernstadium, d.h. die Samenzelle ist bereits in die Eizelle eingedrungen, eine Verschmelzung der Erbanlagen hat aber noch nicht stattgefunden, werden eingefroren.
  9.  

    Die gesetzlichen Voraussetzungen

    Das Gesetz macht zwischen der Krankenbehandlung zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit und zwischen den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einen Unterschied.

    Alle Maßnahmen, die der Herstellung oder Wiedergewinnung der Zeugungsfähigkeit dienen, sind grundsätzlich von der Krankenkasse zu ersetzen und haben vor einer künstlichen Befruchtung zu erfolgen.


    Maßnahmen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit sind zum Beispiel:
    • Alle chirurgischen Eingriffe, die zur Wiederherstellung der natürlichen Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit führen (z.B. Beseitigung von Engstellen in den Eileitern der Frau oder Fertilisierungsoperation)
    • Verordnungen von Medikamenten (Hormonen)
    • Psychotherapeutische Behandlung

    Erst wenn diese Therapien nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, nicht durchführbar sind oder nicht zumutbar sind ist eine künstliche Befruchtung zulässig.

    Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Hälfte der Kosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Erforderlichkeit nach ärztlicher Feststellung,
    2. hinreichende Erfolgsaussichten auf eine Schwangerschaft,
    3. NUR verheiratete Paare,
    4. ausschließliche Verwendung eigener Ei- und Samenzellen,
    5. Unterrichtung durch einen Arzt über Maßnahme (Insemination nach Hormonbehandlung, IVF mit ET oder EIFT, GIFT oder ICSI) mit der anschließenden Überweisung an einen anderen Arzt, welcher die Genehmigung nach § 121a SGB V besitzt,
    6. Mindestens das 25. Lebensjahr vollendet,
    7. die Frau höchstens 40 Jahre alt ist,
    8. der Mann höchstens 50 Jahre alt ist und
    9. der Krankenkasse vor Beginn der Maßnahmen ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt wurde. (Muster Behandlungsplan)
    10. Grds. besteht kein Anspruch auf Leistung nach einer medizinisch nicht notwendigen Sterilisation. (Ausnahmen sind möglich)
    11. Beide Ehepartner müssen HIV-negativ sein
    12. Die Frau muss einen ausreichenden Schutz gegen die Rötelninfektion haben
    Sollten Sie Fragen haben, können Sie mir gerne auch eine E-Mail zukommen lassen. sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/

    Freitag, 19. November 2010

    PID soll nun gesetzlich untersagt werden


    Zunächst der Beschluss des CDU-Parteitages dokumentiert durch tagesschau.de:

    "1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010, die Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden straffrei zu lassen, wirft die Frage auf, ob ein PID-Verbot oder eine PID-Zulassung für die vom BGH genannten Situationen die angemessene Antwort der Politik ist. Die mit dieser ethischen Grundsatzfrage verbundenen rechtlichen Regelungen hat die Politik zu entscheiden.
    2. Die unantastbare Würde des Menschen als Geschöpf Gottes ist menschlicher Verfügung nicht zugänglich. Unsere, von diesem Grundwert geprägte, Rechtsordnung muss deshalb gewissenhaft abwägen, wie dem Schutz des Lebens am besten entsprochen werden kann. - Das die CDU immer noch glaubt, dass wir von Gott geschaffen sind erscheint, als christliche Partei, noch nachvollziehbar aber im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung eher mehr als fragwürdig. -
    3. Für uns gilt: Jeder Mensch ist gleich wertvoll. Für uns gibt es keine Unterscheidung zwischen lebenswertem und nicht lebenswertem Leben. Wir stehen dafür, dass Behinderte an unserer Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben. Das Miteinander von Menschen mit Behinderungen und Nichtbehinderten, Förderung und helfende Begleitung sind für uns ein zentrales politisches Anliegen. Wir wissen, dass hier noch viel getan werden muss.
    4. Für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder nach Feststellung einer Behinderung haben wir mit der Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes deutliche Verbesserungen erreicht. Das neue Gesetz beinhaltet eine Beratungspflicht für Ärzte und Hilfe und Unterstützung für Schwangere in existenziellen Konfliktsituationen, um das Ja zum Kind zu erleichtern.
    5. Zugleich ist uns das menschliche Leid von Paaren bewusst, die ein hohes Risiko zur Vererbung schwerer Erbkrankheiten tragen. Wir wollen sie nicht alleine lassen, sondern nach besten Kräften unterstützen. - Der Wille ist ja schön, aber zwischen Reden und Handeln liegt ein himmelweiter Unterschied. -
    6. Wir anerkennen den Wunsch jedes Menschen auf ein Kind und wissen um die schwere seelische und körperliche Belastung für die Frauen, die sich für eine extrakorporale Befruchtung entscheiden.
    7. Wir tragen Verantwortung für den politischen Prozess, für eine verfassungsfeste mehrheitsfähige Lösung. Wir fordern daher alle Bundestagsabgeordneten, insbesondere die Angehörigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, auf, alle ethischen, menschlichen und rechtlichen Aspekte sehr grundsätzlich abzuwägen und sich bei ihrer Entscheidung an den obigen Prinzipien zu orientieren.
    8. Deshalb hält die CDU, wie im Grundsatzprogramm verankert, am Verbot der PID fest.
    9. Die Entscheidung zur PID ist eine persönliche Gewissensentscheidung jedes einzelnen Abgeordneten. Uns eint der Wille, dem Lebensschutz und der Würde allen menschlichen Lebens bestmöglich gerecht zu werden. Im persönlichen Ringen kann dies aber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Gerade unter Christen dürfen wir uns gegenseitig nicht den Respekt vor einer persönlichen Gewissensentscheidung absprechen." (Quelle: tagesschau.de dokumentiert den Beschluss des Parteitages) - Wenn die Entscheidung zur oder gegen eine PID eine persönliche Gewissensentscheidung ist, warum überlässt man dann nicht jedem Individum diese persönliche Gewissensentscheidung? -
    Wie bereits in meinem letzten Eintrag vertrete ich die Meinung, dass es, so wie es auch der BGH entschieden hat, legal sein sollte eine PID durchzuführen. Gerade Paare mit Chrosomenanomalien sollte es nicht zugemutet werden, durch das Prozedere der künstlichen Befruchtung zu gehen, um dann noch den pyschen Qualen einer Fehl- oder Todgeburt erleiden zu müssen. Denkt man an unsere Rechtsprechung können diese Schmerzen auch noch durch das Gebären einer Todgeburt verschlimmert werden. Ein Aufstehen für den wissenschaftlichen Fortschritt Betroffener und Nichtbetroffener wäre angebracht.

    Unverständlich ist auch, dass die Bundesregierung den wissenschaftlichen Fortschritt aufgrund zu enger christlicher Gedanken verhindern will, beteiligt sich aber an genau solchen über die EU-Projekte.

    Kontaktaufnahme mit der Autorin: sk@ihr-rechtsanwalt.eu

    http://www.buerogemeinschaft-fuer-medizinrecht.de/